LG Bonn: Schwarzgeldabrede zwischen Bauherr und Bauunternehmer schließt auch Haftung des Architekten aus

Ist eine Mängelhaftung des Bauunternehmers wegen Vorliegens einer Schwarzgeldabrede ausgeschlossen, kann der Bauherr grundsätzlich auch nicht gegen den Architekten vorgehen, wenn dieser seine Bauaufsichtspflicht verletzt. Das hat die 18. Zivilkammer des LG Bonn in ihrem Urteil vom 08.03.2018 (AZ.: 18 O 250/13) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall schlossen die Kläger zunächst einen Architektenvertrag mit einem Architekturbüro; Gegenstand des Vertrages war die Planung und Bauüberwachung eines Einfamilienhauses. Weitere Verträge wurden anschließend mit verschiedenen Bauunternehmen geschlossen, wobei jedem Unternehmen einzelne Bauabschnitte bzw. Gewerke zur Ausführung zugewiesen wurden.

Bei den Außenputzarbeiten zeigten sich nach der Ausführung Werkmängel, die die Kläger sowohl gegenüber dem verantwortlichen Bauunternehmer als auch gegenüber dem Architekturbüro geltend machten. Da eine Haftung des Bauunternehmers aufgrund des Vorliegens einer Schwarzgeldabrede nicht in Betracht kam, hatte das Gericht zu klären, ob stattdessen der Architekt, mit dem ein wirksamer Vertrag geschlossen worden war, wegen unzureichender Bauüberwachung in Anspruch genommen werden konnte.

Diese Frage wurde vom LG Bonn jedoch verneint. Den Klägern sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, Ansprüche wegen Bauüberwachungsfehlern gegenüber dem Architekten geltend zu machen. Das Gericht weist in seiner Begründung zunächst auf die Rechtsprechung des BGH hin, wonach derjenige, der sich gesetzeswidrig verhalte, selbst das Risiko tragen müsse, dass das ausführende Unternehmen mangelhaft arbeite. Wer als Besteller eine Schwarzgeldabrede treffe, solle keine Gewährleistungsrechte geltend machen können. Dadurch solle erreicht werden, dass Verstöße gegen das SchwarzArbG und Steuerstraftaten möglichst unattraktiv gemacht und unterbunden würden. Im Hinblick auf eine etwaige Haftung des Architekten stellt das Gericht sodann klar: Dem Ziel der Unterbindung von Steuerstraftaten würde es offenkundig widersprechen, wenn sich der Besteller letztlich bei dem Architekten schadlos halten könnte. Auf diese Weise würde das unerwünschte Ergebnis erzielt werden, dass der Besteller indirekt doch Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, indem er schlichtweg den Architekten in Anspruch nehme.

Voraussetzung für den Ausschluss der Haftung des Architekten ist nach den Ausführungen des Gerichts, dass der Architekt im Fall eines lediglich gedachten Nichtvorliegens einer Schwarzgeldabrede zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer – also bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen dem Bauunternehmer und dem Architekten – nicht im Innenverhältnis haften würde. Dies treffe aufgrund der Verantwortung des Unternehmers für sein eigenes Gewerk in der Regel und so auch im vorliegenden Fall jedoch zu.

Keine Rolle soll nach Auffassung des Gerichts der Umstand spielen, dass dem Architekten das Vorliegen der Schwarzgeldabrede bekannt war. Da die Schwarzgeldabrede zwischen den Klägern und dem Bauunternehmer erst nach Abschluss des Architektenvertrages zustande gekommen sei, habe dem Architekten eine Kündigung nicht zugemutet werden können.

Das Urteil macht deutlich, dass die Rechtsprechung bei der Sanktionierung von Schwarzgelbreden mittlerweile eine kompromisslose Linie verfolgt. Mithilfe des „Alleskönners“ § 242 BGB wird selbst die Haftung eines wirksam beauftragten Architekten unter Verweis auf Wertungsgesichtspunkte ausgeschlossen. Bauherren sollten sich bei der Durchführung ihrer Vorhaben der Gefahren des Einsatzes von sog. Schwarzarbeitern bewusst sein.

Rechtsanwalt Amaury Korte
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