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Geistiges Eigentum, Medien & IT

BGH – Konkretisierung der Anforderungen an das Vorbenutzungsrecht im Designrecht – IKEA MALM

Mit seiner Entscheidung vom 29.06.2017 konkretisiert der BGH (Az. I ZR 9/16) die Voraussetzungen an den Nachweis eines Vorbenutzungsrechts bzw. einer Parallelschöpfung (vgl. § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG).

Rechte aus einem eingetragenen Design/Geschmacksmuster können mit dieser Regelung nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, die im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten zu einer solchen Benutzung getroffen haben. Der BGH stellt mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass im Ausland getroffene Vorbereitungshandlungen für die Entstehung eines solchen Vorbenutzungsrechts nicht ausreichen, sondern vielmehr eine ernsthafte Vorbereitungshandlung in Deutschland stattgefunden haben muss.

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Der Rechtsverletzer trägt die gegnerischen Anwaltskosten des Gestattungsverfahrens

Um bei Urheberrechtsverletzungen im Internet die Identität des Verletzers in Erfahrung bringen zu können, um dann gegen diesen Ansprüche geltend zu machen, hat der verletzte Rechteinhaber die Möglichkeit, von dem Internetzugangsanbieter („Access Provider“), aus dessen Adressbereich die ermittelbare Verletzer-IP-Adresse stammt, nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG Auskunft über Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse zu verlangen. Betrifft der Auskunftsanspruch jedoch Verkehrsdaten, was bei dynamischen IP-Adressen der Fall ist, muss zunächst bei einem Gericht die Gestattung der Herausgabe der Daten beantragt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG). Die Kosten der richterlichen Gestattung trägt zunächst der dortige Antragsteller selbst, nicht der zur Auskunft verpflichtete Internetzugangsanbieter (§ 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG). In einem späteren Klageverfahren gegen den Verletzer sind diese Kosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO vom Rechtsverletzer zu erstatten. Das hat der BGH bereits 2014 entschieden (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 – I ZB 71/13, BGH, Beschluss vom 11.12.2014 – I ZB 7/14).

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Regelungen für Telefonwerbung im Verbraucherbereich vorgelegt. Im Ergebnis greift der Entwurf einen bereits in zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren diskutierten Ansatz erneut auf, nämlich die Einführung einer Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge.

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Grundsätzlich keine geschäftliche Handlung beim Vergleich zweier Produkte durch einen Wissenschaftler in einem Fachzeitschriften-Artikel

In seiner Entscheidung vom 11.05.2017 (Az. 6 U 76/16) hat das OLG Frankfurt a. M. konstatiert, dass ein Vergleich zweier Produkte im Rahmen eines Artikels in einer Fachzeitschrift, der für eines der Produkte nachteilig ist, grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Nr. 1 UWG qualifiziert werden könne.

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TKG-Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen gegen Unionsrecht

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit Beschluss vom 22.06.2017 entschieden, dass die Ende des Jahres 2015 eingeführte und ab dem 01.07.2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar ist.

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BGH entscheidet über Speicherung von IP-Adressen

Der BGH hat mit Urteil vom 16.05.2017, Az. VI ZR 135/13, entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Betreiber von Websites IP-Adressen unter IT-sicherheitsbezogenen Gesichtspunkten speichern dürfen. Im Ergebnis soll dies zulässig sein, wenn eine solche Speicherung unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von etwaigen Gefahren durch Cyberattacken erforderlich ist. Als Folge müsste dann gegebenenfalls auch das Persönlichkeitsrecht des Nutzers zurückstehen.

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Erste Entscheidungen zum Abstandsgebot (§ 25 GlüStV) bei Spielhallen

Nachdem sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12) als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6.15) die §§ 24, 25 GlüStV sowie die Abstandsregelung aus zwei Landesgesetzen für vereinbar mit Verfassungs- und Europarecht erklärt haben, stellen das Urteil des VG Oldenburg vom 16.05.2017 - 7 A 14/17 - und der Beschluss vom 24.05.2017 - 7 B 2896/17 - die ersichtlich ersten Entscheidungen dar, die sich mit den inhaltlichen Anforderungen an die behördliche Auswahlentscheidung nach § 25 GlüStV befassen.

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