Franziska Anneken
Werbeübliche Sachaussagen in Form eines vollständigen Satzes werden nach Ansicht des BPatG in der Regel nur als solche und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden, so dass diesen nicht nur bei einem spezifischen Waren- und Dienstleistungszusammenhang die Unterscheidungskraft fehle (BPatG, Beschluss vom 06.12.2018, Az. 25 W (pat) 582/17 - Wir steuern Ihre Steuern).
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