Das OLG Frankfurt a.M. hatte darüber zu entscheiden, ob einem freien Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit für den Dienstherrn eine Erfindung macht, die dieser zum Patent anmeldet und sodann benutzt, ein Vergütungsanspruch zusteht, auch wenn eine vertragliche Regelung hierüber nicht getroffen wurde (v. 03.03.2016, Az.: 6 U 29/15 - Wiederholungsdruckprüfung).
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