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Geistiges Eigentum, Medien & IT

„EU-DSGVO – es geht schon (fast) los!“

Obwohl die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erst ab dem 25. Mai 2018 Anwendung findet (vgl. Art. 99 Abs. 2 EU-DSGVO), liegt bereits jetzt ein erstes Urteil hierzu vor. Das VG Karlsruhe hob mit Urteil vom 06.07.2017 (Az: 10 K 7698/16) eine datenschutzrechtliche Verfügung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg auf.

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The Pirate Bay ist selbst Pirat!

Der Betreiber einer Online-Filesharing-Plattform haftet selbst als Täter für die über die Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen (EuGH, Urt. v. 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein vs. Ziggo BV & XS4ALL).

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BGH – Küchenmaschine

In seinem Urteil „Küchenmaschine“ vom 04.07.2017 (Az.: X ZR 137/15) hat der BGH unter Bezugnahme auf sein Urteil „Kommunikationskanal“ (v. 11.02.2014, Az.: X ZR 107/12) erneut herausgestellt, dass eine unzulässige Erweiterung nicht vorliegt, wenn der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann.

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BGH zum Ausgleichsanspruch des Miterfinders

In der Entscheidung „Sektionaltor II“ (X ZR 85/14) hatte der BGH Gelegenheit, u. a. zu den Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines die Erfindung nicht nutzenden Mitberechtigten Stellung zu nehmen.

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BGH – Konkretisierung der Anforderungen an das Vorbenutzungsrecht im Designrecht – IKEA MALM

Mit seiner Entscheidung vom 29.06.2017 konkretisiert der BGH (Az. I ZR 9/16) die Voraussetzungen an den Nachweis eines Vorbenutzungsrechts bzw. einer Parallelschöpfung (vgl. § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG).

Rechte aus einem eingetragenen Design/Geschmacksmuster können mit dieser Regelung nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, die im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten zu einer solchen Benutzung getroffen haben. Der BGH stellt mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass im Ausland getroffene Vorbereitungshandlungen für die Entstehung eines solchen Vorbenutzungsrechts nicht ausreichen, sondern vielmehr eine ernsthafte Vorbereitungshandlung in Deutschland stattgefunden haben muss.

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