Mit brandaktuellem Urteil vom 09.11.2017 (Az. I ZR 164/16) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der von unserer Sozietät vertretenen beklagten Partei ein zugunsten der Klägerin ergangene Urteil des Oberlandesgerichts München wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit aufgehoben.
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