Mit seinem Urteil in der Sache MEISSEN vom 26.07.2017 (C-471/16 P) hat der EuGH seine Rechtsprechung zum Schutz bekannter Marken weiter konkretisiert.
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Mit seinem Urteil in der Sache MEISSEN vom 26.07.2017 (C-471/16 P) hat der EuGH seine Rechtsprechung zum Schutz bekannter Marken weiter konkretisiert.
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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschied mit Urteil vom 19.10.2017 (Az: 16 A 770/17), dass das Angebot des Internetportals „www.fahrerbewertungen.de“ datenschutzrechtlich unzulässig ist. Hiermit bestätigte es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln) vom 16.02.2017 (Az: 13 K 6093/15).
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Der BGH hat mit Urteil vom 05.10.2017 (Az. III ZR 56/17) entschieden, dass eine Klausel in AGB eines TK-Anbieters, nach der für die Internetznutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu drei Mal pro Abrechnungszeitraum um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis erweitert wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist, als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB unterliegt.
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Das Bundespatentgericht hat das DPMA in seiner Entscheidung bestätigt, dass die 1996 ins Register eingetragene (395 08 178) und 2014 gelöschte dreidimensionale Marke in Form eines Standbeutels als Verpackung für Getränke nicht markenfähig ist, weil deren wesentlichen Merkmale sämtlich technisch bedingt sind (Beschluss v. 28.06.2017, Az. 26 W (pat) 63/14).
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Am 13.10.2017 ist das 3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3.TMGÄndG) in Kraft getreten, das Sperranordnungen gegen WLAN-Anbieter zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums vorsieht.
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In seinem Beschluss vom 19.09.2017 (Az. X ZR 1/17 - Mehrschichtlager) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des DPMA weiterentwickelt, wenn das Rechtsmittel mangels fristgemäßer Entrichtung einer rausreichenden Zahl von Gebühren nicht für alle Beteiligten in zulässiger Weise erhoben wurde.
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Über die Rechtsfolgen des Brexit für Unionsmarken herrscht bislang keine Klarheit. Jüngst haben sowohl die Europäische Kommission als auch das britische Institut für Markenrechtsanwälte Positionspapiere mit Empfehlungen für einen Rechtsrahmen nach dem Ausstieg vorgelegt.
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Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat im Nachgang zu einer Prüfung des Services „Facebook Custom Audience“ allgemeine Hinweise und Anforderungen für Verantwortliche zum Einsatz des Services veröffentlicht, die wertvolle Hinweise für eine datenschutzkonforme Einbindung und Nutzung liefern.
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In seiner Entscheidung „Phosphatidylcholin“ (vom 25.07.2017, Az. X ZB 5/16) führt der BGH seine Rechtsprechung zur unzulässigen Erweiterung nach § 38 PatG fort.
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