Das OLG Celle hat in der Berufungsinstanz in einem Hinweisbeschluss (Beschluss v. 06.08.2019, 13 U 35/19) die Auffassung des LG Stade (Urteil v. 28.03.2019, 13 U 35/19) bestätigt, wonach die Bezeichnung eines pflanzlichen Produktes als „Käse-Alternative“ keine Irreführung darstellt. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gehört, hat die Beklagte, die vegane Lebensmittel aus rein pflanzlichen Produkten (Cashewkernen) vertreibt u. a. wegen der Bezeichnung und Bewerbung von Produkten als „vegane Käse-Alternative“ bzw. „gereifte Käse-Alternative“ auf Unterlassung in Anspruch genommen.
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