Britta Iris Lissner, LL.M.
Zwischen den Instanzgerichten ist bereits seit längerer Zeit umstritten, ob in einer rechtskonformen Widerrufsbelehrung unter Verwendung des Musterformulars eine Telefonnummer aufzuführen ist, wenn das Unternehmen – was in der Regel der Fall ist – über einen geschäftlich genutzten Telefonanschluss verfügt.
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