OLG Köln: Sogenannte „Zweitlotterien“ sind in Deutschland verbotenes Glücksspiel

Als ersichtlich erstes Oberlandesgericht hat das OLG Köln sich mit der Frage der Zulässigkeit sogenannter „Zweitlotterien“ – oder genauer: Wetten auf Lotterien – auseinandergesetzt und dabei das bereits erstinstanzlich ausgesprochene Verbot dieser Glücksspielform in Deutschland bestätigt (Urteil vom 10.05.2019 – 6 U 196/18).

Zu beurteilen hatte das OLG das Geschäftsmodell einer Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar. Das Unternehmen bietet auf seiner in deutscher Sprache gehaltenen und mit der Top-Level-Domain „.de“ betriebenen Internetseite gegen Entgelt verschiedene Casino- und Glücksspiele an, darunter insbesondere Lotteriewetten. Bei solchen, von den Anbietern auch als „Zweitlotterien“ bezeichneten Wettangeboten können Glücksspielteilnehmer Tipps auf den Ausgang von Ziehungen von Lotterien abgegeben. Die gibraltarische Betreiberin bietet diese Wetten unter anderem auf die von den deutschen staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien „LOTTO 6aus49“, „Eurojackpot“ und „KENO“ an. Ein Spieler gewinnt, wenn er dieselben Zahlen tippt, die bei den staatlichen Lotterien gezogen werden. Die „Zweitlotterie“-Anbieterin verspricht dieselben Jackpot-Gewinne, die auch die staatlichen Lotterieanbieter im Gewinnfall zahlen. Über eine Glücksspielerlaubnis deutscher Behörden verfügt das Unternehmen nicht.

Auch nach Ansicht des OLG besteht seitens der staatlichen Lotteriegesellschaften gegen die Anbieterin der Lotteriewetten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG und § 4 Abs. 4 GlüStV hinsichtlich des Glücksspielangebots sowie § 5 Abs. 5 GlüStV bezüglich dessen Bewerbung. Durch die Vermittlung der Zweitlotterien und das Anbieten von Casino-Spielen im Internet ohne behördliche Erlaubnis verstößt das gibraltarische Unternehmen gegen § 4 Abs. 4 GlüStV als Marktverhaltensregelung. Bei den Zweitlotterien handelt es sich nach Auffassung des OLG Köln insbesondere nicht um Lotterien i. S. d. § 3 Abs. 3 GlüStV, sondern um Wetten auf den Ausgang von Lotterien. Eine im EU-Ausland (Gibraltar) erteilte Konzession entfaltet nach der Rechtsprechung des EuGH in Deutschland keine legitimierende Wirkung. Die Richter sahen im deutschen Totalverbot des Veranstaltens und Vermittelns von Lotteriewetten auch keinen Verstoß gegen EU-Recht und bezogen sich auf die Argumentation des BVerwG in einer Entscheidung aus Oktober 2017 (BVerwGE 160, 193). Das in § 4 Abs. 4 GlüStV geregelte Internetverbot schränke zwar die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV ein, dies sei jedoch gerechtfertigt, da das Verbot zur Erreichung der in § 1 GlüStV dargelegten Ziele (v.a. Spielerschutz) beitrage. Für eine vom Wettveranstalter angeregte Vorlage an den EuGH sah das OLG daher keine Veranlassung. Die Bewerbung unerlaubter Glücksspiele verbietet § 5 Abs. 5 GlüStV.