Porsche unterliegt vor dem EuG im Streit um das 911er-Design

Im Streit um die Designrechte an zwei Varianten seines Sportwagenklassikers 911 hat das Gericht der Europäischen Union Porsche eine Absage erteilt (Urteil vom 06.06.2019, T-209/18 und T-210/18).

Die Richter kamen in ihrem Urteil zu dem Schluss, dass sich zwei Modellreihen des 911er-Designs nicht deutlich genug voneinander unterscheiden, um eigenständig als Design bzw. eingetragenes Unionsgeschmacksmuster schutzfähig zu sein – ihre Eintragung sei daher zu unrecht erfolgt und somit zu löschen.

Designrechten bzw. eingetragenen Geschmacksmustern kommt in der Automobilbranche eine wichtige Rolle zu. Da es sich um ungeprüfte Schutzrechte handelt, werden die schutzbegründenden Faktoren „Neuheit“ und „Eigenart“ in der Regel erst im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens – wie hier – final geklärt. Ausgelöst wurde der Rechtsstreit durch die Nürnberger Modellbaufirma Autec, die zwei der für Porsche eingetragenen Varianten vor dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) wegen fehlender Schutzfähigkeit angriff. Sie vertrat die Auffassung, den Mustern würde es an Neuheit und Eigenart fehlen, da die Gestaltungen durch ältere Modelle der gleichen Serie bereits vorweggenommen worden seien. Das EUIPO bestätigte diese Auffassung, da die aufgezeigten Unterschiede zu dem Original 911er-Design so minimal seien, dass sie sich auf den Gesamteindruck nicht nennenswert auswirken, weder in technischer noch in ästhetischer Hinsicht. Die von Porsche gegen diese Entscheidungen eingelegte Beschwerde gegen die Löschung der Muster blieb ohne Erfolg. Gleichermaßen die nun eingelegte Klage vor dem Gericht der Europäischen Union. Eine Beschwerde zum EuGH ist grundsätzlich möglich, setzt jedoch voraus, dass Porsche belegen könnte, dass es sich um eine „für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage“ handelt.

Der Entscheidung kommt auch über die Automobilbranche hinaus erhebliche Bedeutung zu, da sie sich letztlich mit der in vielen Unternehmen weit verbreiteten „Modellpflege“ befasst. In vielen Branchen wird die Erscheinungsform eines Produktes im Laufe der Zeit – mehr oder weniger deutlich – vom Original abgeändert, um den jeweiligen Trends und Tendenzen gerecht zu werden. Auch wenn die Beurteilung, ob diese Unterschiede für einen abweichenden – schutzrechtsbegründenden – Gesamteindruck ausreichen, stets eine Einzelfallentscheidung ist, ist mit der nun vorliegenden neuesten Rechtsprechung Vorsicht bei der Marketing- und Anmeldestrategie geboten. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass ein eingetragenes Design eine maximale Schutzdauer von 25 Jahren hat. Sollten die nachfolgend angemeldeten Modelle nicht schutzfähig sein, besteht damit die Gefahr, dass ein Unternehmen nach Ablauf dieses Zeitraums ohne Designrechte – und damit ggf. schutzlos – dasteht.

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Britta Iris Lissner, LL.M.

Britta Iris Lissner, LL.M.

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