Die Abnahme beim Bauträgervertrag ist für alle Beteiligten oftmals ein leidiges Thema. Um jedenfalls die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vereinfachen, vereinbaren Bauträger in den Erwerbsverträgen gelegentlich, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Bauträger selbst als Erstverwalter erfolgen kann (BGH Urteil vom 30.06.2016, Az. VII ZR 188/13).
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