Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2020 – 2 AZR 442/19 – klargestellt, dass der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit der Anhörung des Arbeitnehmers (in der Regel eine Woche) im Falle einer bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit abwarten dürfe und durch die entstehende Verzögerung auch nicht die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt wird.
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