Die Frage der rechtmäßigen Berechnung des jährlichen Urlaubsanspruchs unter Berücksichtigung von angeordneter Kurzarbeit beschäftigt weiterhin die deutschen Arbeitsgerichte. Im März 2021 hatte bereits das LAG Düsseldorf entschieden, dass jedenfalls die sog. „Kurzarbeit Null“ den Urlaubsanspruch automatisch reduziert, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf (wir hatten hierüber in unserem Newsletter-Beitrag vom 20.04.2021 berichtet). Das Arbeitsgericht Osnabrück hat nun in Bezug auf nur tageweise angeordnete Kurzarbeit entschieden, dass der Erholungsurlaub nicht anteilig zu kürzen ist (Arbeitsgericht Osnabrück v. 08.06.2021 – 3 Ca 108/21).
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