Artikel 15 DSGVO gewährt der betroffenen Person einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gegenüber der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle. Absatz 3 enthält dabei die Regelung, dass der Verantwortliche der betroffenen Person „eine Kopie“ dieser personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt. Was die Transparenz im Bereich des Datenschutzes sowie die Rechte Betroffener stärken soll, wird im Arbeitsrecht mitunter ausgenutzt, um insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen die Abfindungssumme in die Höhe zu treiben. Denn die Nichterfüllung dieses Anspruchs kann ebenso wie die Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften die Verhängung empfindlicher Geldbußen sowie Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 – wurde daher gerade von Arbeitgeberseite die Hoffnung verbunden, dieser sich immer weiterer Beliebtheit erfreuenden Tendenz einen Riegel vorzuschieben. Die Hoffnung wurde (nur?) zum Teil erfüllt.
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