Stephan Hinseln
Das BAG hat mit einem Urteil vom 13.10.2021 (Az.: 5 AZR 211/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Coronapandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Damit ist er nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.
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