Eine Forderung, die der Schuldner vorbehaltlos streitlos gestellt oder anerkannt hat bzw. deren Erfüllung er zugesagt hat, muss vom Gläubiger nicht innerhalb einer vertraglichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt auch nicht wieder auf, wenn der Schuldner die Forderung später bestreitet (BAG, Urt. v. 03.12.2019 – 9 AZR 44/19).
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