Dr. Thomas Ritter
Das Arbeitsgericht Neuruppin positioniert sich zur Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – im Bereich anderer Serviceeinheiten als einer Geschäftsstellenverwaltung beim Bundeverwaltungsgericht ergeben.
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