Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Mitteilung in einer Entgeltabrechnung über die Anzahl von Urlaubstagen regelmäßig eine Wissenserklärung und keine rechtsgestaltende Willenserklärung darstellt. Eine Entscheidung, inwiefern der Urlaubsanspruch der Verjährung unterliegen kann, hat das BAG ausdrücklich offengelassen (BAG 19.03.2019, 9 AZR 881/16).
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