CBH wehrt erfolgreich Anfechtung einer Personalratswahl wegen Corona-Einschränkungen bei der Stimmabgabe ab

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden, dass die Wahl des örtlichen Personalrates der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) am Standort Bonn am 19. März 2020 ordnungsgemäß durchgeführt wurde und somit nicht wiederholt werden muss.

Die Antragsteller, drei wahlberechtigte Beschäftigte der BImA, hatten die Wahl gerichtlich angefochten und machen eine Behinderung in ihrem aktiven Wahlrecht geltend. Durch die Mitte März 2020 ergriffenen Maßnahmen seitens der BImA aufgrund der Corona-Pandemie (wie z.B. die vermehrte Anordnung von Telearbeit) hätten zahlreiche Beschäftigte die Informationen des Wahlvorstands nicht erhalten. Darüber hinaus stelle auch das an einige Beschäftigte gerichtete Verbot, die Dienststelle zu betreten, eine Beschränkung des Wahlrechts dar. Die Antragsteller sind daher der Ansicht, der Wahlvorstand hätte die Stimmabgabe verschieben müssen.

Beteiligt am Verfahren waren zunächst Wahlvorstand und Personalrat sowie die BImA selbst. Mit Bestellung des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung des Personalrates am 2. Juni 2020 endete jedoch das Amt des Wahlvorstandes und somit auch dessen Beteiligungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren.

Weder die Anordnung von Telearbeit noch das Betretungsverbot haben jedoch zu einer Beschränkung des Wahlrechts geführt, so die 33. Kammer des VG Köln. Den Betroffenen sei es aufgrund der hinreichenden Informationsmaßnahmen durch den Wahlvorstand durchaus möglich gewesen, per Briefwahl oder am Wahltag persönlich vor Ort, an der Wahl teilzunehmen. Die vorliegenden lediglich mittelbaren Erschwernisse der Wahl seien nur dann als Wahlbehinderung zu bewerten, wenn sie offensichtlich auf die Erschwerung der Wahl bzw. Stimmabgabe abzielen, nicht jedoch, wenn sie einem anderen Ziel – wie hier dem Infektionsschutz – dienen.

Ob die Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen werden, ist derzeit noch nicht bekannt.

VG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 2020 (Aktenzeichen 33 K 1757/20.PVB)
33. Kammer VorsRi VG Dr. Ott

Antragsteller
Vertretung wahlberechtigte Beschäftigte der BImA
Peter Meinerzhagen / Dr. Andreas Gronimus (Dr. Baden & Kollegen)

Beteiligte
Vertretung Wahlvorstand bei der BImA – bis zur Wahl des Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung des Personalrates der BImA –

Dr. Jörg Laber (CBH Rechtsanwälte)
Stefanie Stanka (CBH Rechtsanwälte)

Personalrat bei der BImA
Vertretung BImA
Dr. Jörg Laber (CBH Rechtsanwälte)
Stefanie Stanka (CBH Rechtsanwälte)

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Dr. Jörg Laber

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