- Baugenehmigung, Bauleitplanung und Bauordnung
- Planfeststellungen von Infrastrukturvorhaben aller Art
- Denkmalschutzrecht
Einen allgemeinen rechtsübergreifenden Grundsatz, dass „Nicht sein kann, was nicht sein darf“ kennt das Vergaberecht nicht
Christine Radeloff
Regelmäßig stellt sich insbesondere für Bieter die Frage, ob das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren das richtige Mittel der Wahl ist, um in den Vergabeunterlagen vermeintlich rechtswidrige Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen zu beanstanden und gerade im offenen Verfahren eine Korrektur zu erwirken. Wie nunmehr der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. bestätigt, ist das nicht ohne Weiteres der Fall. Grund hierfür ist, dass das Vergaberecht und der im vierten Teil des GWB geregelte Primärrechtsschutz keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle beinhalten. Gegenstand einer Nachprüfung ist ausschließlich die Feststellung, ob im Rahmen eines konkreten Vergabeverfahrens Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften begangen worden sind. Mithin kann die Prüfung außervergaberechtlicher Normen nur erfolgen, soweit diese über eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm für das Verfahren erheblich werden., so jedenfalls OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.06.2026 – 11 Verg 2/26.
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