Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 den Entwurf eines „Public Procurement Act“ vorgelegt. Dieser soll die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU durch eine unmittelbar geltende EU-Verordnung ersetzen. Lediglich die Vergaberegeln für Verteidigung und Sicherheit nach der Richtlinie 2009/81/EG bleiben unberührt und das spezifische Vergaberecht der VO (EG) Nr. 1370/2007 für Personenbeförderungsdienste soll nur hinsichtlich „Security and Resilience“ und „European Preference“ angepasst werden. Der Entwurf steht derzeit am Beginn des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Seine endgültige Fassung ist daher noch offen. Nach dem Kommissionsvorschlag soll die Verordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar werden. Für öffentliche Auftraggeber liegt die eigentliche Neuerung jedoch nicht in der Rechtsform als Verordnung, sondern in der strategischen Neuausrichtung des Vergaberechts: Beschaffung soll künftig ausdrücklich auch der wirtschaftlichen Sicherheit, der technologischen Souveränität und der europäischen Resilienz dienen
Strategische Beschaffung soll Regelfall werden
Künftig müssen Auftraggeber bei als sicherheitsrelevant identifizierten Beschaffungen Sicherheitsrisiken, kritische Abhängigkeiten, Cybersecurity, Versorgungssicherheit und Drittstaateneinflüsse berücksichtigen. Der Entwurf schafft damit erstmals einen eigenständigen vergaberechtlichen Rahmen zur Absicherung strategischer Interessen der EU. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf Beschaffungen in den Bereichen Energie, Verkehr, IT, Digitalisierung, Wasser, Gesundheit und kritische Infrastruktur haben.
Qualität erhält verbindliches Gewicht
Der Zuschlag soll zwar weiterhin auf das wirtschaftlichste Angebot erfolgen. Neu ist jedoch eine verbindliche Mindestgewichtung qualitativer Kriterien. Diese sollen regelmäßig mindestens 30 %, bei arbeitsintensiven Leistungen mindestens 50 % der Gesamtwertung ausmachen. Reine Preisvergaben werden dadurch faktisch erschwert, jedoch besteht eine ausdrücklich zu begründende Ausnahme, wenn Qualität bereits durch Leistungsbeschreibung oder Ausführungsbedingungen gewährleistet wird. Zukünftig soll es eine „Best Price-Quality Ratio“ mit einem „comply or explain“-Mechanismus geben.
Neues Standardverfahren
An die Stelle des bisherigen Nebeneinanders zahlreicher Verfahrensarten tritt ein offenes Verfahren mit fakultativer Verhandlungsmöglichkeit. Jeder Marktteilnehmer kann ein Angebot abgeben. Der Auftraggeber kann anschließend Verhandlungen führen und die Zahl der Bieter stufenweise reduzieren. Daneben werden ein dynamisches Verfahren für Standardbeschaffungen sowie ein Innovationswettbewerbsverfahren eingeführt.
Verpflichtende Beschaffungsplanung
Öffentliche Auftraggeber sollen künftig Bedarfspläne veröffentlichen. Zusammen mit einer stärkeren Nutzung von Marktkonsultationen sollen Vergaben früher vorbereitet und für den Markt vorhersehbarer werden.
Digitalisierung und Datenökosystem
Die Verordnung sieht interoperable Vergabeplattformen, einen elektronischen Eignungsprüfungsdienst und die konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips vor. Unternehmen sollen Nachweise künftig nur noch einmal vorlegen müssen. Mitgliedstaaten müssen nationale Beschaffungsdatenräume schaffen.
Verschärfte Ausschlussgründe
Besonders weitreichend ist der Vorschlag, bei zwingenden Ausschlussgründen keine Selbstreinigung mehr zuzulassen. Der Kommissionsvorschlag enthält eine deutliche Verschärfung der Ausschlussgründe und beschreibt zwingende Ausschlussgründe detailliert.
Grenzen für Generalunternehmermodelle
Der Entwurf untersagt die vollständige Unterbeauftragung eines Auftrags. Sollte diese Regelung unverändert bestehen bleiben, könnten bislang verbreitete Generalunternehmer- und Generalübernehmermodelle erheblich eingeschränkt werden. Nur GU-Modelle mit Eigenleistungsanteilen bleiben zulässig.
Ändert sich etwas bei kommunalen Inhouse-Vergaben?
Die bisherigen Inhouse-Kriterien bleiben grundsätzlich erhalten; mittelbare Auswirkungen können sich jedoch aus den neuen Subcontracting-Regeln ergeben. Die Kriterien Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle, überwiegende Tätigkeit für den kontrollierenden Bereich (über 80 %) und das grundsätzliche Verbot privaten Kapitals werden fortgeführt. Auch öffentliche Kooperationen sowie die sektoralen Privilegien für verbundene Unternehmen und Joint Ventures bleiben bestehen. Eine materielle Verschärfung der Inhouse-Voraussetzungen enthält der Entwurf nach den bislang vorliegenden Informationen somit nicht. Die bisherige EuGH-Systematik und die Praxis kommunaler Konzernstrukturen werden damit grundsätzlich fortgeschrieben.
Neu sind allerdings zwei Elemente: Erstens werden Inhouse-Vergaben deutlich stärker in digitale Transparenz- und Datenstrukturen eingebunden. Zweitens soll die vollständige Weitergabe der beauftragten Leistungen an Dritte vergaberechtlich problematisch werden. Kommunale Unternehmen müssen deshalb prüfen, ob sie die wesentlichen Leistungen weiterhin selbst erbringen und nicht nur als Durchleitungsgesellschaft fungieren.
Fazit: Für kommunale Unternehmensverbünde erscheint daher weniger die Zulässigkeit von Inhouse-Modellen gefährdet als vielmehr deren organisatorische Ausgestaltung und Dokumentation.
Ausblick
Der Verordnungsentwurf stellt die tiefgreifendste Reform des europäischen Vergaberechts seit 2014 in Aussicht. Der eigentliche Paradigmenwechsel liegt in der Transformation des Vergaberechts von einem primär wettbewerbsorientierten Regelwerk zu einem Instrument europäischer Industrie-, Sicherheits- und Resilienzpolitik. Ob die geplante Neuregelung künftig die nationale Übererfüllung europäischer Mindestvorgaben, das vor allem in Deutschland beliebte „Goldplating”, verhindern kann, bleibt abzuwarten. Der grundsätzlich begrüßenswerte Fokus der EU-Vergabeverordnung auf die strategische Beschaffung, insbesondere die besondere Berücksichtigung der Bedeutung von technologischer Souveränität, Sicherheitsinteressen und Resilienz, könnte das öffentliche Auftragswesen deutlich stärker in einem „Made in Europe“ bzw. „Buy European“-Markt transformieren.
Bis zu einer möglichen Anwendung der Verordnung verbleibt noch ein mehrjähriger Gesetzgebungs- und Übergangszeitraum. Inhaltlich zeichnet sich jedoch bereits heute ab, dass strategische Beschaffung, europäische Präferenz und digitale Transparenz die Vergabepraxis der kommenden Jahre prägen werden. Sollte die EU-Vergabeverordnung wie durch die EU-Kommission vorgeschlagen in Kraft treten, so ist schon heute absehbar, dass EU-Vergabeverfahren künftig deutlich vernetzter und digitaler ausgestaltet und durchgeführt werden. Es ist zudem absehbar, dass dies denjenigen Wirtschaftsteilnehmern Effizienzgewinne verschaffen wird, die sich frühzeitig rechtlich und technisch mit den vorgesehenen neuen Möglichkeiten in öffentlichen Beschaffungsverfahren vertraut machen.


