EuGH stärkt die Direktleitung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 17. September 2026 in den verbundenen Rechtssachen C 722/24 und C 756/24 die unionsrechtlichen Leitplanken für Direktleitungen nach Art. 2 Nr. 41 i.V.m. Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 deutlich erweitert. Maßgeblich ist eine funktionale Betrachtung: Entscheidend ist die unmittelbare Versorgung des Kunden ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes.

Sachverhalt

In der Rechtssache C‑722/24 betrieb Elektro bizness ein Blockheizkraftwerk und speiste über eine eigene, 7,6 Kilometer lange Leitung sowohl in das Verteilernetz als auch direkt zu sechs Industriekunden. Genehmigt werden sollte eine rund 400 Meter lange Stichleitung, um einen weiteren Kunden an die bestehende private Leitung anzuschließen; die Behörde lehnte ab, weil keine unmittelbare Verbindung zum Produktionsstandort vorliege.

In der Rechtssache C‑756/24 begehrte Jelgavas autobusu parks eine etwa 6,5 Kilometer lange Leitung zur direkten Versorgung einer Wasserstoffanlage aus einem Biomassekraftwerk, wollte jedoch den Netzanschluss als Reserve beibehalten. Die Regulierungskommission verneinte u. a. das Vorliegen eines „einzelnen Kunden“, wenn ein Anschluss an das Verteilernetz bestehe und lehnte ab.


Entscheidung des EuGH

Der EuGH legt die zweite Variante des Begriffs der Direktleitung weit aus und liest das in Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie (EU) 2019/944 verwendete „und“ als alternatives „oder“. Damit werden Fälle erfasst, in denen ein Erzeuger oder ein Versorger über eine Leitung unmittelbar mit eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kunden verbunden ist. Maßgeblich ist, dass der Stromfluss zum Kunden ohne Zwischenschaltung des Verteilernetzes erfolgt, unabhängig davon, ob Erzeuger, Versorger oder Kunde (auch) an dieses Netz angeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund kann auch eine Stichleitung, die einen neuen Kunden an eine bereits bestehende private Erzeugerleitung anschließt, eine Direktleitung darstellen; die Leitung muss nicht physisch bis zur Erzeugungsanlage geführt werden und darf den Standort überschreiten. Ebenso lässt der Gerichtshof ausdrücklich zu, dass der Kunde einen Reserveanschluss an das öffentliche Netz beibehält. Eine vollständige Entkopplung ist nicht erforderlich; die Beibehaltung darf die Aufgaben des Verteilernetzbetreibers jedoch nicht beeinträchtigen und kann mit einem angemessenen finanziellen Beitrag verbunden sein. Direktleitungen sind keine „Ultima Ratio“: Die Mitgliedstaaten müssen sie grundsätzlich ermöglichen, können Genehmigungen aber anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien steuern und insbesondere im Lichte gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen begrenzt versagen.


Vergleich mit den Schlussanträgen von Generalanwältin Kokott

Der Gerichtshof folgt der Generalanwältin im Kern. Beide betonen die weite, funktionsbezogene Auslegung der zweiten Variante und die Lesart des „und“ als „oder“. Übereinstimmend wird klargestellt, dass es allein auf die unmittelbare Versorgung ohne Netzzwischenschaltung ankommt und dass ein Reserveanschluss zulässig ist. Eine ausdrückliche Aussage, dass eine Direktleitung mehrere Kunden versorgen darf, wie Generalanwältin Kokott es in ihren Schlussanträgen vorgeschlagen hat, übernimmt der EuGH jedoch nicht. Der EuGH lässt dies implizit zu, indem er den Anschluss eines weiteren Kunden an eine bestehende private Erzeugerleitung akzeptiert und das entscheidende Kriterium des Stromflusses außerhalb des öffentlichen Netzes in den Vordergrund stellt.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung eröffnet belastbare Spielräume für Netzparallele, dezentrale Versorgungsmodelle. Bestehende private Leitungen können durch zusätzliche Kundenanschlüsse erweitert werden, sofern die Versorgung dieser Kunden tatsächlich ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Netzes erfolgt. Ein Reserveanschluss an das Verteilernetz darf vorgehalten werden; mit angemessenen finanziellen Beiträgen und regulatorischen Anforderungen ist zu rechnen. Für Quartiers- und ähnliche Mehrparteienstrukturen liefert das Urteil neue Argumentationsansätze, sofern die konkrete Leitungsführung und die tatsächliche Versorgung außerhalb des öffentlichen Netzes gesichert sind. Strukturen, die bislang als Kundenanlage oder als reguliertes Energieversorgungsnetz eingeordnet werden, könnten künftig zumindest teilweise unter dem Blickwinkel einer Direktleitung oder einer Verbindung mehrerer Direktleitungen neu zu bewerten sein.

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Anika Lehnen

Anika Lehnen

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