Am 29.06.2017 fand vor dem Oberverwaltungsgericht Münster die mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren eines Bebauungsplans der Gemeinde Westerkappeln statt (Az. 10 D 97/15.NE).
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Am 29.06.2017 fand vor dem Oberverwaltungsgericht Münster die mündliche Verhandlung im Normenkontrollverfahren eines Bebauungsplans der Gemeinde Westerkappeln statt (Az. 10 D 97/15.NE).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den ca. 33,5 km langen Teilabschnitt der 380 kV-Freileitung von Sankt Hülfe nach Wehrendorf sowie der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Detmold für die beiden nordrhein-westfälischen Abschnitte dieser Leitung auf dem Gebiet der Gemeinde Stemwede im Kreis Minden-Lübbecke Bestand haben. Die Leitung darf damit gebaut werden (Urteile vom 14.06.2017, Az. 4 A 10.16 und Az. 4 A 11.16, Az. 4 A 12.16, Az. 4 A 13.16, Az. 4 A 14.16, Az. 4 A 15.16).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14.03.2017 (Az.: 4 CN 3.16) das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellt. Dieser soll klären, ob nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen.
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Die Europäische Kommission hat am 17. Mai 2017 eine Novelle der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) genehmigt, nach denen jetzt auch bestimmte öffentliche Fördermaßnahmen für Häfen, Flughäfen, Kultur und Gebiete in äußerster Randlage der EU nicht mehr vorab von der Kommission geprüft werden müssen. Dies soll öffentliche Investitionen erleichtern, Arbeitsplätze schaffen und Wachstum fördern, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
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Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 4. April 2017 das „Kooperative Baulandmodell Köln“ (KoopBLM) fortgeschrieben. Ziel ist es, die Zahl der Anwendungsfälle zu erhöhen, die Regelungen des Modells zu präzisieren und die Modellanwendung zu vereinfachen, um damit den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu stärken und entsprechend der hohen Nachfrage in Köln zu steigern (Vorlage 3559/2016).
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Im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) mit Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit (BMUB) wird das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F+E-Vorhaben) „Natur auf Zeit – Rechtliche und fachliche Rahmenbedingungen“ durchgeführt. Gemeinsam mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (SRK) sind CBH Rechtsanwälte Forschungsnehmer des BfN und bearbeiten das Projekt seit August 2016.
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Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass der Ausgleich von Jahresfehlbeträgen einer Kreisklinik durch die Gesellschafterkommune keine Beihilfe darstellt, sondern lediglich einen rein lokalen Sachverhalt ohne jegliche Beihilfenqualität. Damit folgt das OLG Stuttgart der neuen Beihilfenpolitik der Europäischen Kommission, wonach rein lokale Fördermaßnahmen in engen rechtlichen Grenzen den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen können und folglich keine Beihilfen im Sinne des Art. 10/ Abs. 1 AEUV darstellen. Dem Urteil liegt ein Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken und dem Landkreis Calw zu Grunde, in dem es um die Frage ging, ob die Zuwendungen eines Landkreises an öffentliche Krankenhäuser eine staatliche Beihilfe i. S. d. Art. 107 AEUV darstellen.
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Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 08.03.2017 (Verg 39/16) entschieden, dass Bietern jedenfalls nach dem bis zum einschließlich 17.04.2016 geltenden Vergaberecht die Bewertungsmethode nicht vorab bekanntgegeben werden muss und diesen folglich auch nicht im Vorhinein ermöglicht werden muss, den genauen Erfüllungsgrad ihres Angebotes für die Bewertung mit einer bestimmten festgelegten Note oder einem Punktwert zu bestimmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-Höchstspannungsfrei- und erdkabelleitung zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz abgewiesen. Damit ist der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig und die Leitung kann gebaut werden.
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Mit Beschluss vom 31.01.2017 (X ZB 10/16) hat der BGH entschieden, dass unterlegene Bieter bei unangemessen niedrigen Angeboten ihrer Mitbewerber Anspruch auf die Durchführung einer Preisprüfung haben.
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