Neues aus der Schulnotenrechtsprechung

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 08.03.2017 (Verg 39/16) entschieden, dass Bietern jedenfalls nach dem bis zum einschließlich 17.04.2016 geltenden Vergaberecht die Bewertungsmethode nicht vorab bekanntgegeben werden muss und diesen folglich auch nicht im Vorhinein ermöglicht werden muss, den genauen Erfüllungsgrad ihres Angebotes für die Bewertung mit einer bestimmten festgelegten Note oder einem Punktwert zu bestimmen.

Der Fall

Der Ausschreibung eines Rahmenvertrages über die Beschaffung von Gerätekraftwagen mit konstruktiver Leistungsbeschreibung lag eine Bewertungsmatrix zu Grunde, welche in der finalen Fassung eine Bewertung der Qualität der Angebote mit folgender Punktvergabe vorsah: 1 = nicht akzeptabel (Abweichungen, aufgrund dessen der Verwendungszeck nicht mehr erfüllt werden kann), 2 = erhebliche Beanstandungen (Abweichungen die den Verwendungszweck stark beeinflussen), 3 = noch akzeptabel (Abweichungen, die den Verwendungszweck nicht maßgeblich beeinflussen), 4 = leichte Mängel (Abweichungen, die den Verwendungszweck nicht beeinflussen), 5 = ohne Mängel. Ein Bieter beanstandete u. a. das gewählte Bewertungssystem als intransparent.

Die Entscheidung

Nachdem sich der Vergabesenat des OLG Düsseldorf bisher in keinem Beschluss ausdrücklich zur Dimarso-Entscheidung des EuGH vom 14.07.2016 (C-6/15) geäußert hatte, nahm er diese nun zum Anlass, seine Schulnotenrechtsprechung zumindest für das bis zum einschließlich 17.04.2016 geltende Vergaberecht dahingehend zu revidieren, dass der Transparenzgrundsatz eine Bekanntgabe der Bewertungsmethode nicht erfordere und folglich die Bieter auch nicht die Möglichkeit haben müssten, im Vorhinein zu bestimmen, welcher genaue Erfüllungsgrad hinsichtlich ihrer Angebote zur Erreichung einer bestimmten Note oder eines bestimmten Punktwertes erforderlich ist. In dem Zusammenhang betonte der Vergabesenat in seiner Entscheidung die Bedeutung der Leistungsbeschreibung sowie der Formulierung und Bekanntgabe der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung, welche insgesamt so gefasst sein müssten, dass die Bieter erkennen können, was der Auftraggeber von ihnen erwartet. Gleichzeitig weist der Vergabesenat darauf hin, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach bei funktionalen Ausschreibungen ein besonderes Augenmerk auf die Formulierung der Leistungsbeschreibung sowie der Zuschlagskriterien einschließlich etwaig notwendiger Unterkriterien nebst Gewichtung zu legen ist und hiervon nicht durch die Verwendung eines reinen Schulnotensystems abgesehen werden kann.

Folgen für die Praxis

Der Beschluss des Vergabesenats des OLG Düsseldorf könnte eine teilweise Kehrtwende in seiner Schulnotenrechtsprechung bedeuten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Vergabesenat ausdrücklich auf das bis einschließlich zum 17.04.2016 geltende Vergaberecht bezieht und der von ihm zu beurteilenden Ausschreibung eine konstruktive Leistungsbeschreibung zu Grunde liegt. Zu einer weiteren Klärung könnte der BGH beitragen, welchem durch das OLG Dresden mit Beschluss vom 02.02.2017 (Verg 7/16) wegen Divergenz zur Schulnotenrechtsprechung des Vergabesenats des OLG Düsseldorf eine Rechtssache vorgelegt wurde, in welcher es die Transparenz eines Schulnotensystems zu beurteilen gilt.