Hochwasserkatastrophe | FAQ zum Vergaberecht

Der Staat steht bei der Bewältigung des Wiederaufbaus der von der Flutkatastrophe betroffenen Gebiete vor einer Herkulesaufgabe. Im Folgenden haben wir überblickartig einige relevante Informationen zusammengestellt:

  • Findet das Vergaberecht auch in Krisenzeiten Anwendung?

Grundsätzlich sind öffentliche Auftraggeber auch in Krisenzeiten an das Vergaberecht gebunden. Allerdings können die zuständigen Behörden Teile der Regelungen außer Kraft setzen.

Von dieser Möglichkeit haben sowohl Rheinland-Pfalz als auch Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht:

Mit Rundschreiben vom 19.07.2021 bzw. 04.08.2021 haben die zuständigen Ministerien der beiden Bundesländer für die Beschaffung von Leistungen im Zusammenhang mit den Unterwetterschäden das nationale Vergaberecht vorübergehend ausgesetzt. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Beseitigung und Bewältigung der Flutkatastrophe dienen und deren Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte für das europäische Vergaberecht liegen, können danach unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens direkt beschafft werden.

Nicht vollständig entbunden werden die öffentlichen Auftraggeber von ihren Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten. So bleiben in NRW die entsprechenden Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) sowie der Unterschwellenvergabeordnung ausdrücklich unberührt.

Ausdrücklich hingewiesen wird zudem auf das Verbot der Auftragsaufteilung mit dem Ziel der Umgehung des europäischen Vergaberechts (§ 3 Abs. 2 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – VgV).

  • Kann ich als öffentlicher Auftraggeber Aufträge in Krisenzeiten trotz geltenden EU-Vergaberechts direkt vergeben?

Eine Direktvergabe ist im Anwendungsbereich des europäischen Vergaberechts nur bei Vorliegen eines rechtfertigenden Ausnahmetatbestands zulässig.

Für viele Aufträge, die zur Instandsetzung beschädigter Infrastruktur, zur Beseitigung vorhandener oder Verhinderung drohender Umweltschäden oder zur Wiederherstellung der Verwaltungstätigkeit erforderlich sind, wird in der aktuellen Situation § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV bzw. § 3a EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A eingreifen, die im Falle äußerster Dringlichkeit die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb erlauben. Nach den aktuellen Rundschreiben bzw. den Erlassen der Landesministerien kommen dabei auch sehr kurze Fristen (bis zu 0 Tagen) in Betracht. Zudem entfallen gemäß § 134 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Vorinformationspflicht und die Wartefrist zugunsten der unterlegenen Bieter.

Ob es bei verschiedenen Aufträgen ausreicht, nur ein Unternehmen anzusprechen, weil beispielsweise nur dieses in der Lage ist, den Auftrag unter Einhaltung der besonderen technischen und zeitlichen Zwänge zu erfüllen, ist eine Frage des konkreten Auftragsgegenstands und der Rahmenbedingungen im Einzelfall. Die Ministerien der betroffenen Bundesländer Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen eröffnen beide diese Möglichkeit ausdrücklich, weisen gleichzeitig jedoch darauf hin, dass im Sinne einer effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln grundsätzlich mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollten.

  • Welche anderen Möglichkeiten bleiben mir?

Neben dem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kommen bei allen anderen Verfahrensarten insbesondere Fristverkürzungen in Betracht. So kann beispielsweise bei einem „Offenen Verfahren“ nach § 15 VgV bzw. § 10a VOB/A-EU im Falle der Dringlichkeit die Angebotsfrist auf bis zu 15 Tage verkürzt werden.

Zudem sollte stets die Möglichkeit einer Bedarfsdeckung über die Nutzung eines bestehenden Rahmenvertrags oder die Beauftragung eines bereits vorhandenen Vertragspartners im Wege eines Nachtrags über § 132 GWB geprüft werden.

Gerne unterstützen wir Sie schnell und unkompliziert bei der Prüfung der zulässigen Verfahrensart für Ihren jeweiligen Auftragsgegenstand.

 

Weitere Beiträge zur Hochwasserkatastrophe finden Sie hier:

FAQ zum Planfeststellungsrecht
FAQ zur Neuerrichtung von Gebäuden
FAQ zu drohenden Schadensersatzansprüchen für die öffentliche Hand

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