Hochwasserkatastrophe | FAQ zu drohenden Schadensersatzansprüchen für die öffentliche Hand

Nach der Hochwasserkatastrophe besteht für die öffentliche Hand, insbesondere für die Länder und Kommunen, die Gefahr, Schadensersatzforderungen wegen erlittener Flutschäden ausgesetzt zu sein. Nachfolgend haben wir die drängendsten Fragen kurz für Sie aufbereitet:

  • Welche Hochwasserschäden können als Schadensersatz geltend gemacht werden?

Als Hochwasserschäden in Betracht kommen Personenschäden, Gesundheitsschäden, Sachschäden, der Verlust von Eigentum, Verdienstausfall; sogar der Tod eines nahen Verwandten kann geltend gemacht werden.

  • Müssen Sie als Land oder Kommune für Hochwasserschäden aufkommen?

Unter Umständen muss der Staat, insbesondere die Länder oder die Kommunen (kreisfreie Städte, Kreise oder Gemeinden), Hochwasserschäden ersetzen.

  • Weshalb könnten Sie als „Staat“ für Hochwasserschäden aufkommen müssen?

Die Länder und Kommunen als Teil des Staats sind für den präventiven Hochwasserschutz und die Warnung vor Flutkatastrophen zuständig. Wenn Fehler beim präventiven Hochwasserschutz oder der Warnung vor der Flutkatastrophe aufgetreten sind, könnten diese Fehler Schadensersatzansprüche auslösen.

  • Muss jeder Hochwasserschaden vom Staat ersetzt werden?

Hochwasserschäden müssen nur dann von den Ländern oder Kommunen ersetzt werden, wenn einem Land oder einer Kommune ein Fehler im Rahmen des präventiven Hochwasserschutzes oder bei der Warnung vor der Flutkatastrophe unterlaufen ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fehler des Landes oder der Kommune ursächlich für den Hochwasserschaden ist. Man muss sich also fragen, ob der Hochwasserschaden nicht entstanden wäre, wenn der Fehler nicht begangen worden wäre. Zudem muss der begangene Fehler im Rahmen des präventiven Hochwasserschutzes oder bei der Warnung vor der Flutkatastrophe dem Land oder der Kommune vorwerfbar sein. Das heißt: Das Land oder die Kommune muss mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, damit ein Hochwasserschaden wirksam geltend gemacht werden kann. Berücksichtigt werden muss, dass sowohl die Ursächlichkeit als auch die Vorwerfbarkeit nur schwer zu beweisen sind. Betroffene müssen in einem Schadensersatzprozess darlegen, dass, wenn das Land oder die Kommune keinen Fehler begangen hätte, der Schaden zumindest nicht in dem Umfang eingetreten wäre. Dies mag bei Personenschäden noch möglich sein. Schwieriger wird dies jedoch, wenn es um Sachschäden geht. Dann muss erläutert werden, dass beispielsweise durch eine frühere Warnung mehr Mobiliar, Tiere oder ein Fahrzeug in Sicherheit hätten gebracht werden können.

  • Kann auch einer Kommune ein Amtshaftungsanspruch zustehen?

Grundsätzlich kann auch einem Land oder einer Kommune ein Amtshaftungsanspruch zustehen. Die Rechtsprechung verlangt dann jedoch, dass sich der betroffene staatliche Akteur und der schädigende staatliche Akteur „gegenüberstehen“. Das heißt, dass die Erledigung des Dienstgeschäfts, bei der die Amtspflichtverletzung erfolgt ist, nicht der Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe des betroffenen Akteurs und des schädigenden Akteurs diente. Das kann im Rahmen der Hochwasserkatastrophe problematisch sein, denn das Land oder die Kommune ist selbst „Teil des Hochwasserschutzsystems“.

Zur Haftung des Staats für Schäden der Flutkatastrophe hat unser Kollege Professor Hertwig auch bereits in der Presse Stellung bezogen. Den vollständigen Gastbeitrag im Kölner Stadt-Anzeige finden Sie hier.

 

Weitere Beiträge zur Hochwasserkatastrophe finden Sie hier:

FAQ zum Vergaberecht
FAQ zum Planfeststellungsrecht
FAQ zur Neuerrichtung von Gebäuden

 

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Dr. Jochen Hentschel

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Dr. Nico Herbst

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