Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 24.08.2016 (Az. 11 U 123/15) und abweichend von der Vorinstanz entschieden, dass der Zahlungsdienst sofortüberweisung.de als gängiges und zumutbares Zahlungsmittel für den Online-Bereich einzustufen ist.
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