Ein Werbetreibender darf nicht im Einfahrtsbereich des Geschäftsbetriebs eines Mitbewerbers gezielt und individuell Kunden in deren im Rückstau stehenden Fahrzeugen ansprechen und Handzettel verteilen, auf denen für die eigenen Leistungen geworben wird. Ein solches Verhalten stellt eine nach § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrige gezielte Behinderung des Konkurrenten dar.
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