Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.07.2016 (Az. III ZR 387/15) entschieden, dass eine von ElitePartner verwendete AGB-Klausel, die für eine Kündigung seitens des Kunden ausschließlich die Schriftform zulasse, diesen unangemessen gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteilige.
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