In seinem Urteil „Beschichtungsverfahren“ vom 27.09.2016 (X ZR 163/12) beschäftigt sich der BGH mit Schadensersatz- und Ausgleichsansprüchen in einer Bruchteilsgemeinschaft und führt seine diesbezügliche Rechtsprechung fort.
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zwischen zwei Unternehmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprojektes zur verbesserten Oberflächenbehandlung von Stählen zusammenarbeiteten. Die Beklagte meldete ein im Rahmen dieser Zusammenarbeit entwickeltes Beschichtungsverfahren nur im eigenen Namen zum Patent an und gab dabei die eigenen Mitarbeiter als alleinige Miterfinder an. Auf die Patentanmeldung wurde das Patent allein auf den Namen des Unternehmens erteilt.