BGH zur Definition des „Fachmanns“ im Sinne des § 4 PatG

Der BGH stellt in seiner Entscheidung „Wärmeenergieverwaltung“ klar, dass die Definition des Fachmanns nicht auf Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt werden kann (Urteil vom 09.01.2018, Az. X ZR 14/16 – Wärmeenergieverwaltung).

Eine Erfindung gilt nach § 4 S. 1 PatG als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Erforderlich ist somit ein Vergleich zwischen Erfindung und dem Stand der Technik aus fachmännischer Sicht und die Überprüfung auf nicht naheliegende Unterschiede. Eine Erfindung wird als nicht naheliegend angesehen, wenn man von einem Fachmann nicht erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik, auf die Erfindung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre. Maßstab für die Beurteilung ist der Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet tätig ist, auf dem die Erfindung greift.

Im Zusammenhang mit den Überlegungen zum angesprochenen Fachmann hatte die Beklagte eingehend erörtert, wie einzelne Merkmale des Streitpatents auszulegen seien und ob der so verstandene Gegenstand durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen sei. Diese Fragen seien jedoch – so der BGH – in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, weil die Definition des Fachmanns gerade dazu diene, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht das Patent und der Stand der Technik zu würdigen seien.

Amtlicher Leitsatz

Die Definition des Fachmanns dient dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht das Patent und der Stand der Technik zu würdigen sind. Sie kann deshalb nicht auf Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt werden.

BGH, Urteil v. 09.01.2018, Az. X ZR 14/16 – Wärmeenergieverwaltung