Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 28.07.2016 (Az.: 6 U 93/15) entschieden, dass eine Einwilligungserklärung für Telefon- und E-Mail-Werbung im Falle der Einbeziehung einer 50 Werbeunternehmen umfassenden Liste sowie der teilweise unbestimmten Formulierung der Geschäftsbereiche unwirksam und eine entsprechende Einwilligungsklausel als unwirksame AGB zu qualifizieren ist.
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