Vorsicht vor Eigengeboten“ – BGH bejaht Schadensersatzanspruch nach Preismanipulation bei eBay-Auktion“

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 24.08.2016 – Az. VIII ZR 100/15 mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten zu befassen, die ein Verkäufer im Rahmen einer eBay-Auktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgegeben hatte, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten preistreibend zu manipulieren.

Sachverhalt

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten PKW im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von EUR 1,00 an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Als einziger weiterer Fremdbieter beteiligte sich der Kläger an der Auktion des Beklagten. Dabei wurde er vom Beklagten, der über ein zweites Benutzerkonto „Eigengebote“ abgab, wiederholt überboten. Solche Eigengebote sind nach den AGB von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein „Höchstgebot“ des Beklagten selbst über EUR 17.000,00 vor, in dessen Folge der Kläger mit seinem danach in gleicher Höhe abgegebenen Gebot nicht mehr zum Zuge kam.

Der Kläger vertrat die Ansicht, dass er das Kraftfahrzeug für EUR 1,50 – den auf EUR 1,00 folgenden nächsthöheren Gebotsschritt – ersteigert habe, da die Auktion ohne die unzulässigen Eigengebote des Beklagten bereits mit einem Gebot in dieser Höhe erfolgreich gewesen wäre. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert zu haben, verlangte der Kläger Schadensersatz in Höhe des von ihm mit mindestens EUR 16.500,00 bezifferten Marktwerts des Fahrzeugs.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat im Ausgangspunkt seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach § 156 BGB über echte Versteigerungen beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses.

Der Beklagte habe dadurch, dass er die Auktion des zum Verkauf gestellten Fahrzeugs mit einem Anfangspreis von EUR 1,00 gestartet habe, ein verbindliches Verkaufsangebot im Sinne von § 145 BGB abgegeben, welches an denjenigen Bieter gerichtet gewesen sei, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit das Höchstgebot abgegeben haben würde. Bereits aus der in § 145 BGB enthaltenen Definition des Angebots ergebe sich, dass ein Vertragsschluss stets „einem anderen“ anzutragen sei. Mithin habe der Beklagte mit seinen über das zusätzliche Benutzerkonto abgegebenen „Eigengeboten“ von vornherein keinen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen können.

Das höchste zum Auktionsablauf abgegebene Gebot sei daher dem Kläger zuzurechnen. Es habe allerdings nicht EUR 17.000,00, sondern lediglich EUR 1,50 betragen. Denn auch wenn der Kläger seine zahlreichen Maximalgebote immer wieder und zuletzt auf EUR 17.000,00 erhöht habe, habe er damit noch keine auf das jeweilige Maximalgebot bezifferte und auf den Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages gerichteten Annahmeerklärungen abgegeben. Deren Inhalt erschöpfe sich vielmehr darin, das im Vergleich zu den bereits bestehenden Geboten „regulärer Mitbieter“ jeweils nächsthöhere Gebot abzugeben, um diese Gebote um den von eBay jeweils vorgegebenen Gebotsschritt zu übertreffen und auf diese Weise bis zum Erreichen des von ihm vorgegebenen Maximalbetrages Höchstbietender zu werden oder zu bleiben.

Der BGH hat in diesem Kontext deutlich gemacht, dass der Kaufvertrag auch nicht etwa sittenwidrig sei, obschon dieser im Ergebnis zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Betrag zustande kam. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können. Zudem sei zu beachten, dass der Umstand, dass der Kläger nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis habe beanspruchen können, allein auf dem erfolglosen Versuch des Beklagten beruhe, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Anmerkung

Die Entscheidung des BGH erscheint auf den ersten Blick vergleichsweise streng, da das Gericht den Umstand, dass der Kläger auch bewusst einen Preis von EUR 17.000,00 für den Wagen hätte zahlen wollen, im Wesentlichen mit dem rechtlichen Argument ausgeblendet hat, dass sich der Wille des Klägers im Kontext der Abgabe von Geboten allein darauf bezogen habe, im Ergebnis „echte“ Gebote von Dritten zu überbieten. Ob man dies tatsächlich unterstellen kann, erscheint zumindest fraglich.

Dies gilt auch für die Frage, ob man für den schlussendlich in Rede stehenden Preis von in diesem Fall nur EUR 1,50 unberücksichtigt lassen kann, dass sonstige Bieter aller Voraussicht nach von einem Gebot Abstand genommen haben, da der Preis zum Ende der Versteigerung schon vergleichsweise hoch war. Dass vermutlich auch sonstige Bieter ein Gebot für den PKW oberhalb des klägerischen Gebots von EUR 1,50 abgegeben hätten, ist selbstredend jedenfalls wahrscheinlich. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint gleichwohl kritisch, da sich der Beklagte andernfalls auf eine tatsächlich nicht feststehende „Reserveursache“ hätte berufen können.

Für die Lauterkeit von Angeboten auf Versteigerungsplattformen dürfte die Entscheidung jedenfalls erheblich Signalwirkung haben, kann die Abgabe „eigener Gebote“ durch den Anbieter einer Auktion wirtschaftlich erhebliche Folgen nach sich ziehen. Insbesondere gewerbliche Anbieter von eBay-Auktionen sollten sich entsprechender Versteigerungsverzerrungen tunlichst enthalten, da nicht nur vertragsrechtliche Friktionen, sondern auch lauterkeitsrechtliche Sanktionen drohen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 144/2016 vom 24.08.2016 in Sachen VIII ZR 100/15 („Shill Bidding“)