Das OLG München hat mit Urteil v. 22.09.2016,- Az.: 29 U 2498/16, entschieden, dass es im Rahmen bestehender Hinweispflichten nicht ausreicht, die Web-Adresse der sog. Online-Streitbeilegungsplattform anzugeben, vielmehr müsse diese unmittelbar verlinkt werden. Zudem seien die Hinweispflichten auch relevant gewesen, als in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen vorhanden waren.
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