Dem 1. FC Köln steht ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB an dem Kürzel „FC“ zu, da der Verein hiermit mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet wird. Daher verletzt die durch einen Dritten registrierte Domain „fc.de“ diese Namensrechte, so das Landgericht Köln mit Urteil vom 09.08.2016 (Az.: 33 O 250/15).
Die Bundesligasaison ist noch recht jung. Dennoch gelang es dem 1. FC Köln, trotz nur eines Spieltages gleich zwei Partien für sich zu entscheiden. Vor dem erfolgreichen Saisonauftakt in fußballerischer Hinsicht konnte mit Urteil vom 09.08.2016 bereits ein domainrechtlicher Sieg vor dem Landgericht Köln „eingefahren“ werden. Mit einer für Fans des Kölner Fußballsports erfreulichen Aussage: Es gibt nur einen FC.
Sachverhalt
Geklagt hat der national und international bekannte Traditionsverein und Fußball-Bundesligist 1. FC Köln. Dieser ist Gründungsmitglied der Bundesliga und mit über 70.000 Mitgliedern der viertgrößte Sportverein Deutschlands. Er benutzt das Kürzel „FC“ zur Benennung des Fußballvereins in der Außendarstellung. Seit Jahren findet das Kürzel auch in der Medienberichterstattung zur Bezeichnung des 1. FC Köln Verwendung.
Der Beklagte hat die Domain „fc.de“ registriert. Diese bot der Beklagte dem 1. FC Köln wie auch anderen Fußballvereinen – letztlich erfolglos – zum Kauf an und stellte sie auf einer Domain-Verkaufsplattform ein. Eine Webseite mit eigenen Inhalten wurde unter der Domain durch den Beklagten nicht betrieben.
Entscheidung
Der 1. FC Köln konnte vom Beklagten Unterlassung der Verwendung der Internet-Domain „fc.de“ sowie die Freigabeerklärung hinsichtlich der vorgenannten Domain verlangen. Denn der Beklagte hat mit der Registrierung dieser Domain das dem 1. FC Köln zustehende Namensrecht an dem zur Benennung des 1.FC Köln auch verwendeten Kürzel „FC“ verletzt.
Mit diesem Schlagwort wird der Verein mit sprachlichen Mitteln individualisierend bezeichnet. Das Namensrecht entsteht dabei mit der Aufnahme der Benutzung im Verkehr. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise auch wie ein Name wirkt. Abkürzungen, die aus dem vollständigen Namen abgeleitet werden, können ebenso diesen Schutz begründen, wenn diese selbst Unterscheidungskraft aufweisen.
Aufgrund der lang andauernden und bundesweiten Benutzung der aus dem Namen „1. FC Köln“ gebildeten Abkürzung „FC“ muss ein solches Namensrecht angenommen werden. Denn nicht nur der 1. FC Köln selbst verwendet seit vielen Jahren die Abkürzung „FC“, auch in der Sportberichterstattung und in sämtlichen Medien wird diese Bezeichnung mit dem 1. FC Köln verbunden.
In den beteiligten Verkehrskreisen – zumindest den fußballinteressierten – ist dieser Umstand bekannt. Eine darüber hinausgehende Bekanntheit ist hingegen keine Schutzvoraussetzung.
Die Buchstabenfolge verfügt auch über originäre Unterscheidungskraft, da eine bestimmte beschreibende Verwendung durch das Landgericht Köln nicht festgestellt werden konnte. Der Umstand, dass dieses Kürzel auch bei anderen Fußballvereinen zu finden ist, bleibt unschädlich. Denn diese Vereine – auch wenn die Abkürzung im Vereinsnamen zu finden ist – werden nicht als „FC“ benannt, sondern als „FCB“ (= Bayern München) oder „FCA“ (FC Augsburg). Die vorstehenden Beispiele sind Beleg dafür, dass dem Kürzel „FC“ Unterscheidungskraft beizumessen ist.
Der Beklagte hat eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB durch Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain begangen, da er den Namen unbefugt gebraucht hat. Durch die so hervorgerufene Zuordnungsverwirrung verletzte er schutzwürdige Interessen des Namensträgers. Durch die Registrierung des Domainnamens „fc.de“ hat der Beklagte das namensrechtlich geschützte Kürzel der Klägerin namensmäßig gebraucht und dadurch zugleich die ernsthafte Gefahr einer künftigen Verwendung der Domain begründet.