OLG München zum Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG

In seinem Urteil vom 14.09.2017 (Az. 6 U 3838/16) befasst sich das OLG München mit einer Reihe von interessanten Aspekten des arbeitnehmererfinderrechtlichen Vergütungsanspruchs.

Nach allgemeiner Ansicht schuldet der Arbeitgeber während des laufenden Patenterteilungsverfahrens bereits eine vorläufige Erfindervergütung. Das Patentversagungsrisiko wird durch Abzug eines sog. Risikoabschlags berücksichtigt. Hierzu stellt das OLG München zutreffend fest, dass die Höhe dieses Abschlags aus der Ex-ante-Perspektive zu beurteilen ist.

Zudem verneint das OLG die Frage, ob der Arbeitgeber dann überhaupt keine Vergütung schuldet, wenn die gemeldete Erfindung hinter dem zurückbleibt, was vom Arbeitgeber zum Patent angemeldet wurde (kein Umkehrschluss aus der Entscheidung „Schwermetalloxidationskatalysator“ des BGH (GRUR 1998, 205) möglich).

Schließlich bejaht das OLG München einen Vergütungsanspruch bereits für Nutzungen des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Erfindungsgegenstandes und nicht erst ab dem Zeitpunkt der formellen Erfindungsmeldung (vgl. BGH GRUR 2003, 789 – Abwasserbehandlung).