Ist die Verwertung von Ergebnissen einer verdeckten Videoüberwachung bereits nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig, so folgt auch kein Verwertungsverbot aus der Missachtung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach den §§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 77 BetrVG (BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15).
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