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Arbeitsrecht

Nur der letzte befristete Arbeitsvertrag wird geprüft

Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Verträgen wird grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags überprüft, es sei denn, es handelt sich um einen unselbstständigen Vertragszusatz (BAG, Urteil vom 24.02.2016 – 7 AZR 182/14).

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(Noch) keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Verfügt ein Arbeitgeber über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, kommt zwischen dem an einen Dritten verliehenen Arbeitnehmer und dem Dritten auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet wurde (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016 – 9 AZR 352/15).

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(Kein) Arbeitsunfall im Home Office

Bei Unfällen im Home Office wird kritisch zu prüfen sein, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Das ist bei einem Sturz auf dem Gang zur Küche, um sich ein Glas Wasser zu holen, nicht der Fall (BSG, Urt. v. 05.07.2016, Az.: B 2 U 2/15 R).

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