Wurde einem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats gemäß § 104 BetrVG die Entlassung eines Arbeitnehmers rechtskräftig aufgegeben, ist eine daraufhin ausgesprochene ordentliche Kündigung dieses Arbeitnehmers durch ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. März 2017 – 2 AZR 551/16).
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