Eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers, der während seiner dienstlichen Fahrten unter Drogeneinfluss stand, kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Drogenkonsum unstreitig im privaten Bereich erfolgte, der Arbeitnehmer weder andere Verkehrsteilnehmer schädigte noch konkret gefährdete und auch keine vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde (BAG, Urteil vom 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/15).
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