Ein früheres Beamtenverhältnis schließt eine sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG mit dem ehemaligen Dienstherrn nicht aus. Ein Beamtenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. (BAG, Urteil vom 24.02.2016 - 7 AZR 712/13).
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