Arbeitsrecht All-Stars – Ein Jahresrückblick in 11 Entscheidungen (Teil 1)

Et bliev nix wie et wor – dieser kölsche Grundsatz hat sich im Jahr 2020 einmal mehr bewahrheitet und spiegelt sich auch in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wider. Wir stellen Ihnen zum Jahresausklang 11 wichtige Entscheidungen aus diesem Jahr vor, damit es auch im Jahr 2021 „et hätt noch immer jot jejange“ heißen kann (Teil 1).

Verspätete Anzeige fortdauernder Arbeitsunfähigkeit kann verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2020 – 2 AZR 619/19 ein berechtigtes Interesse von Arbeitgebern anerkannt, möglichst frühzeitig von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer zu erfahren, um notwendige Vertretungsmaßnahmen ergreifen zu können. Arbeitnehmer sind daher zur unverzüglichen Anzeige ihrer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, anderenfalls müssen sie mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Die Einzelheiten der Entscheidung finden Sie hier:

https://www.cbh.de/news/personal-sozialwesen/verspaetete-anzeige-fortdauernder-arbeitsunfaehigkeit-kann-verhaltensbedingte-kuendigung-rechtfertigen/

Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG – BAG begrenzt Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers

Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch einer Kündigung gem. § 102 BetrVG ist regelmäßig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen. Das BAG hat sich im Hinblick auf den Umfang der Unterrichtungspflicht klar positioniert und in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2020 – 2 AZR 678/19 mit Blick auf den Gesetzeswortlaut klargestellt, dass dem Betriebsrat zwar die Kündigungsgründe in der Anhörung mitzuteilen sind, nicht jedoch sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen der beabsichtigten Kündigung. Bezüglich der Einzelheiten und zu den Praxishinweisen verweisen wir auf unseren Newsletter-Beitrag vom 19.10.2020:

https://www.cbh.de/news/personal-sozialwesen/betriebsratsanhoerung-gem-%c2%a7-102-betrvg-bag-begrenzt-umfang-der-unterrichtungspflicht-des-arbeitgebers/

Minimierung des Annahmeverzugsrisikos durch Auskunftsanspruch über Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur

Für die Dauer eines Kündigungsschutzprozesses besteht auf Arbeitgeberseite das Risiko, im Falle der Niederlage Annahmeverzugslohn zahlen zu müssen. Auf diesen muss sich der Arbeitnehmer gem. § 11 Nr. 2 KSchG denjenigen Erwerb anrechnen lassen, dessen Erzielung er böswillig unterlassen hat. Um dem Arbeitgeber die Darlegung des böswillig unterlassenen Erwerbs zu erleichtern, hat das BAG in seiner Entscheidung vom 27.05.2020 – 5 AZR 378/19 entschieden, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch hinsichtlich etwaig von der Agentur für Arbeit an den Arbeitnehmer übermittelter Vermittlungsvorschläge hat. Näheres zu dieser Entscheidung nebst Praxishinweisen finden Sie in unserem Newsletter-Beitrag vom 09.09.2020:

https://www.cbh.de/news/personal-sozialwesen/minimierung-des-annahmeverzugsrisikos-durch-auskunftsanspruch-ueber-vermittlungsangebote/

Maßgebliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die nicht als Arbeitsverträge zu klassifizieren sind, richtet sich nach § 621 BGB. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 11.06.2020 – 2 AZR 374/19 entschieden und die (analoge) Anwendung des für Arbeitsverhältnisse maßgeblichen § 622 BGB abgelehnt. Die Hintergründe der Entscheidung haben wir Ihnen in unserem Newsletter-Beitrag vom 23.09.2020 dargelegt:

https://www.cbh.de/news/personal-sozialwesen/kuendigungsfrist-fuer-geschaeftsfuehrerdienstvertraege/

Rechtsanwältin Astrid Helene Ternes
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Kamil Niewiadomski

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