Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die nicht als Arbeitsverträge zu qualifizieren sind, folgt aus § 621 BGB. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 11.06.2020 entschieden (BAG v. 11.06.2020 – 2 AZR 347/19).

Der Fall

Dem Urteil liegt ein Streit zwischen den Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und die einschlägige Kündigungsfrist zugrunde. Die Beklagte übernahm im Jahr 2009 eine Rehaklinik, in der die Klägerin schon zuvor als Verwaltungsleiterin tätig war. Im Juli 2009 wurde die Klägerin durch die Gesellschafterversammlung zur Geschäftsführerin bestellt und es wurde ein schriftlicher Anstellungsvertrag geschlossen. Im Juli 2017 kam es dann zu Differenzen zwischen der Klägerin, drei weiteren Geschäftsführern und dem Verein, dessen Tochtergesellschaft die Beklagte ist. Im Zuge dessen unterzeichnete die Klägerin ein Schriftstück, in dem der Vereinsvorstand unter anderem als „untätig“ und „unfähig“ bezeichnet wurde. Daraufhin wurde die Klägerin am 19.07.2017 abgemahnt. Weiterhin wurde ihr die Alleinvertretungsbefugnis für die Beklagte entzogen. Am 28.02.2018 beschloss die Gesellschafterversammlung, das Anstellungsverhältnis ordentlich zu kündigen und die Klägerin mit Wirkung zum 01.02.2018 als Geschäftsführerin abzuberufen. Das Kündigungsschreiben vom 27.02.2018 ging der Klägerin am 28.02.2018 zu und enthielt eine ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses zum 31.05.2018.

Die Entscheidung

Die Klage gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Brandenburg war zunächst erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage sodann jedoch im Wesentlichen abgewiesen und festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien erst mit Ablauf des 30.06.2018 und nicht bereits zum 31.05.2018 geendet habe. Die Revision der Klägerin blieb schließlich ohne Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, aus § 621 BGB und nicht – wie in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen – aus § 622 BGB folge. Die Regelung des § 622 BGB sei allein auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen anzuwenden. Eine Anwendbarkeit der Vorschrift scheide aus, da aufgrund der Existenz des § 621 BGB nicht vom Vorhandensein einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden könne. Darüber hinaus würde die Anwendung des § 622 BGB auf Geschäftsführerdienstverträge einen Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts darstellen, der die Möglichkeit der Übertragung der Vorschrift auf arbeitnehmerähnliche Personen verneine.

Fazit

Mit seiner Entscheidung lehnt das Bundesarbeitsgericht die Anwendung des § 622 BGB auf GmbH-Geschäftsführer ab und stellt im Rahmen der Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfristen auf die Vorschrift des § 621 BGB ab. Ob sich der Bundesgerichtshof dieser Entscheidung künftig anschließen wird, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.