Das OLG Köln hat sich kürzlich mit einer Konstellation befasst, in der der Auftragnehmer eine Bedenkenanzeige gegenüber einem beim Auftraggeber angestellten Bauleiter ausgesprochen hatte. Mit Beschluss vom 05.10.2021, Az. 16 U 55/21, hat das OLG Köln entschieden, dass die Bedenkenanzeige gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt sei, da der Bauleiter der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist. Diese Konstellation sei nicht einer Sachlage vergleichbar, bei der der Bauleiter extern des Auftraggebers angesiedelt bzw. mit diesem über einen Werkvertrag verbunden ist.
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