OLG Hamm zu den Anforderungen an die Identitätsangabe i. S. d. § 5a Abs. 3 UWG

Mit Urteil vom 18.02.2020 hat das OLG Hamm (Az. 4 U 66/19) entschieden, dass zur Identität des Unternehmers nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG neben dem Namen auch die Rechtsform gehört.

Der beklagte Gesellschafter eines Betriebes für den Handel und die Montage von Kfz-Reifen bewarb Autoreifen in einer Werbeanzeige. In der Werbung fand sich der Hinweis „Reifen – Zentrale S.+R.“. Nach Auffassung des klagenden Vereins war der Hinweis ohne Angabe der Rechtsform als Identitätsangabe des Anbieters nicht ausreichend. Der Beklagte führte an, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet sei, einen Rechtsformzusatz in ihrem Namen zu führen. Die Klage wurde erstinstanzlich abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers war erfolgreich.

Das Oberlandesgericht hat in der Werbeanzeige eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG angenommen, da es an einer wesentlichen Information fehle. Die Werbeanzeige stelle eine „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne des § 5a Abs. 3 dar. Diese enthalte keine vollständige Information über die Identität des Anbieters. Hierzu gehöre ebenfalls die Rechtsform des Unternehmers. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich bei dem Namen lediglich um ein oberflächliches Merkmal zur Identitätsbestimmung, wohingegen die Frage nach der Rechtsform das innere Wesen bzw. den Kern der Identität des Unternehmers berühre. Die Rechtsform des Unternehmers sei Bestandteil seiner Identität, über welche nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu informieren sei. Der Verbraucher solle in die Lage versetzt werden, den Ruf des Unternehmers sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einschätzen zu können.

Das Gericht hat die umstrittene Frage, ob Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich verpflichtet sind, in den Namen auch den Rechtsformzusatz aufzunehmen, offengelassen. Im Falle einer „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG bestehe jedenfalls eine lauterkeitsrechtliche Verpflichtung, zusätzlich zum Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020, Az. 4 U 66/19

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Jennifer Jean Bender

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