Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9.5.2017 – 2 BvR 335/17 festgestellt, dass gegen die Vollstreckung der Ordnungshaft an den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
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