Mit Urteil vom 14.09.2017 – 2 216/16 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschieden, dass der Einsatz von Wildbeobachtungskameras im Wald dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterfällt. Das Gericht sah den Anwendungsbereich des BDSG eröffnet, da die Kameras Datenverarbeitungsanlagen seien, die hier nicht ausschließlich im persönlichen oder familiären Bereich zum Einsatz kämen.
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