Mit Pressemitteilung vom 22.12.2015 hat das OLG Frankfurt am Main mitgeteilt, mit Urteil vom gleichen Tage ein Verbot in einem Vertriebsvertrag für Marken-Rucksäcke, diese auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon zu verkaufen, für zulässig erachtet zu haben. Demgegenüber sei es nicht zulässig, einem Händler zu verbieten, die Rucksäcke über Preisvergleichsportale zu bewerben (OLG Frankfurt am Main, 1. Kartellsenat, Az.: 11 U 84/14 (Kart), Urteil vom 22.12.2015).
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