Der High Court of Justice (UK) hat dem EuGH das Verfahren „Sky“ ./. „SkyKick“ (Rs. C-371/18) zur Vorabentscheidung u. a. mit der Frage vorgelegt, ob der von Sky für seine Marken in der Nizza-Klasse 9 beanspruchte Oberbegriff „Computersoftware“ hinreichend klar und präzise sei, um Markenschutz gewähren zu können.
Hierzu hat der Generalanwalt im Oktober 2019 in seinen Schlussanträgen Stellung genommen und die hinreichende Präzision des Oberbegriffs verneint, was eine Teilnichtigkeit der Marke zur Folge hätte, sollte der EuGH den Schlussanträgen – wie sehr häufig – im Ergebnis folgen.
Ein solches Urteil des EuGH würde dessen IP-Translator-Rechtsprechung fortsetzen und hätte weitreichende praktische Folgen für all jene Markeninhaber und -anmelder, die strategisch auf ein eher breites Waren- und Dienstleistungsverzeichnis setzen oder gesetzt haben und den Oberbegriff „Computersoftware“ ohne weitere Einschränkungen verwenden.
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