Die bislang offengelassene Frage, ob das Gericht nach § 279 Abs. 3 ZPO allgemein die Beweise unmittelbar im Anschluss an eine Beweisaufnahme zu würdigen, das Ergebnis den Parteien zu offenbaren und ggf. die Benennung weiterer Beweismittel anzuregen hat, ist nun höchstrichterlich entschieden. Mit Urteil vom 15.04.2016 (Az. V ZR 42/15) hat der BGH entschieden, dass § 279 Abs. 3 ZPO das Gericht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, im Anschluss an die Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um der Partei Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten.
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