BGH: Markenschutz für Goldton von Lindt-„Goldhasen“

Der BGH hat im weiterhin aktuellen Rechtsstreit zur Ausgestaltung von goldfarbenen Osterhasen und der Frage des Schutzes der isolierten Farbe „Gold“ bei dem bekannten Lindt-Goldhasen Stellung bezogen.

Mit seinem Urteil vom 29.07.2021 (Az. I ZR 139/20) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Farbe des „Lindt-Goldhasen“ Markenschutz genießt. Der Goldton habe innerhalb der beteiligten Verkehrskreise die entsprechende Verkehrsgeltung gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt und sei somit als Benutzungsmarke anzusehen. Damit geht das Verfahren zurück zum OLG München, das nun final darüber zu entscheiden hat, ob durch die Verwendung goldfarbener Folie für den Osterhasen eines anderen Schokoladenherstellers die geschützte Farbmarke Lindts verletzt worden ist.

Hintergrund

Markenschutz kann gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG nicht nur durch Eintragung, sondern auch durch bekanntheitserlangende Benutzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise für konkret zu schützende Waren oder Dienstleistungen entstehen. Als eintragungsfähige Zeichen kommen nach § 3 Abs. 1 MarkenG auch Farben in Betracht; Beispiele hierfür sind das Telekom-Magenta, das Milka-Lila und das Sparkassen-Rot. Wie bereits in diesem Newsletter erörtert, vertrat die Berufungsinstanz (OLG München, Urteil vom 30.07.2020, Az.: 29 U 6389/19) noch die Auffassung, dass Lindt für die Farbe Gold kein Markenschutz für Osterhasen kraft Verkehrsgeltung zustehe.

Das OLG München hatte das Klagebegehren von Lindt mit der Begründung abgewiesen, dass das schweizerische Unternehmen keine Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG an dem goldenen Farbton des „Lindt-Goldhasen“ aufgrund dessen mangelnder isolierter Verkehrsgeltung für die Ware „Schokoladenhasen“ halte und somit keine Verletzungsansprüche gegen Hersteller anderer goldener Schokoladenhasen geltend machen könne. Nach Ansicht des OLG könne eine Verkehrsgeltung der abstrakten goldenen Farbe für Schokoladenhasen nur dann angenommen werden, wenn der Verkehr in dem isolierten Goldton auch dann einen Herkunftshinweis auf Lindt sehen würde, wenn es sich bei einem jeweils in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen aufgrund seiner sonstigen Gestaltungsmerkmale ersichtlich nicht um den bekannten Lindt-Goldhasen handele. Das OLG München hat die Revision zum BGH im Hinblick auf die Frage zugelassen, wann eine Verkehrsgeltung bei abstrakten Farbmarken anzunehmen ist, die nur für ein einzelnes, dem Verkehr auch hinsichtlich weiterer Gestaltungsmerkmale bekanntes, Produkt gegeben ist.

Entscheidung

Der BGH hat der Revision von Lindt stattgegeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

So geht bereits aus der Ende Juli veröffentlichten Pressemitteilung hervor, dass er der Auffassung des OLG München in Bezug auf die Nachweiserbringung und Annahme einer Verkehrsgeltung nicht folgt.

Der Erwerb von Verkehrsgeltung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG als Marke sei mit der entsprechend vorgelegten Verkehrsbefragung hinreichend belegt worden. Der Zuordnungsgrad des für die Folie des „Lindt-Goldhasen“ verwendeten goldenen Farbtons im Zusammenhang mit Schokoladenhasen übersteige mit 70 Prozent deutlich die erforderliche Schwelle von 50 Prozent.

Entgegen der Ansicht des OLG München sah der BGH es nicht als Voraussetzung an, dass das Farbzeichen als „Hausfarbe“ für sämtliche oder zahlreiche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Zudem schließe die Verwendung weiterer verkehrsbekannter Gestaltungselemente des „Lindt-Goldhasen“ (sitzender Hase, rotes Halsband mit goldenem Glöckchen, Bemalung und Aufschrift „Lindt GOLDHASE“) die Annahme einer Verkehrsgeltung solange nicht aus, als dass der Verkehr den Herkunftshinweis des Goldtons für Schokoladenhasen auf Lindt dennoch als erbracht ansieht.

Unabhängig von der Erlangung des Bekanntheitsschutzes und einer Farbmarke kraft Verkehrsgeltung ist die Frage, ob der Verkehr – bei Verwendung des Goldtons für andere Schokoladenhasen als den bekannten Lindt-Goldhasen – darin einen Herkunftshinweis auf Lindt sieht. Über diese Frage wird nach Zurückverweisung an das OLG im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Farbmarke zu befinden sein.

Ausblick

Im Ergebnis stellt das Urteil einen wichtigen Erfolg für den bekannten Schweizer Schokoladenhersteller dar, der inzwischen schon seit über zehn Jahren den Farbmarkenschutz seines Goldhasen verfolgt.
Mit Spannung bleibt nun zu erwarten, wie das OLG München im weiteren Fortgang des Prozesses die entscheidende Frage zur Bemessung des Schutzumfangs des Farb- bzw. Kombinationszeichen beantwortet und über die Verwechslungsgefahr für den Verbraucher befindet. Sollte Lindt Verletzungsansprüche gegenüber Konkurrenzprodukten zugestanden werden, käme dem Unternehmen künftig eine Monopolstellung des konkreten Goldtons in Bezug auf Schokoladenhasen zu.

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Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

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