Es ist nicht alles Gold, was glänzt – OLG München zum fehlenden Schutz einer abstrakten Farbmarke Gold für den Lindt-Goldhasen

Das OLG München hat sich in einem aktuellen Rechtsstreit mit der Ausgestaltung von goldfarbenen Osterhasen und der Frage des Schutzes der isolierten Farbe „Gold“ bei dem bekannten Lindt-Goldhasen beschäftigt.

Lindt hatte in dem Rechtsstreit gegen einen Anbieter von in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen behauptet, dass der Lindt-Goldton überragend bekannt sei und dazu als Beleg ein Verkehrsbefragungsgutachten vorgelegt, wonach knapp 80 % des angesprochenen Verkehrs den goldenen Farbton als Herkunftshinweis auf Lindt als Herstellerin verstehen würden. Der Vertrieb dieser ebenfalls goldfarbenen Schokoladen-Osterhasen wurde daher seitens Lindt als rechtswidrige Benutzung angegriffen, bei welcher die Nutzung eines nahezu identischen Goldtons für dieselben Waren (Osterhasen) beanstandet wurde.

Das Landgericht München hatte zunächst das Angebot eines goldfarbenen Osterhasen in der konkreten Ausgestaltung im Sinne von Lindt für unzulässig angesehen und den gegnerischen Confiserie-Hersteller zur Unterlassung des Vertriebs verurteilt.

Das OLG München hat dieser Auffassung nun eine recht klare Absage erteilt, wobei die Begründung ganz besondere Beachtung verdient. Das OLG München spricht hier eine Thematik an, die auch andere Inhaber von abstrakten Farbmarken, welche ihren Markenschutz gerade aus einer besonders bekannten Produktausgestaltung ableiten, beschäftigen dürfte.

Nach Auffassung des Senates ist dem goldenen Farbton, den Lindt für seine Osterhasen verwendet, für die Ware „Schokoladenhasen“ nämlich isoliert keine Verkehrsgeltung zuzusprechen, obwohl Lindt ein Verkehrsgutachten vorgelegt hatte, welches hier zu einem abweichenden Ergebnis kam.

Aus Sicht des OLG München trägt das vorgelegte Gutachten nicht dem Umstand Rechnung, dass Lindt die goldene Farbe für Schokoladenhasen nicht etwa generell verwendet, sondern lediglich für ein einziges sehr bekanntes und erfolgreiches Produkt – nämlich den Lindt-Goldhasen in seiner konkreten Ausgestaltung.

Aufgrund der intensiven Bewerbung und seiner Marktführerschaft kennt der Verkehr diesen sitzenden „Goldhasen“ ausschließlich in seiner konkreten Form und Farbe – wenn auch in unterschiedlichen Größen und Geschmacksrichtungen –, also immer nur in der kombinierten und konkreten Form einer Mehrzahl von Gestaltungselementen.

Demgegenüber wird der streitige Goldton nicht etwa als „Hausfarbe“ für ganz verschiedene von Lindt vertriebenen Schokoladenhasen genutzt oder vom Verkehr so wahrgenommen.

Eine Verkehrsgeltung der abstrakten goldenen Farbe für Schokoladenhasen könnte nur dann angenommen werden, wenn der Verkehr in dem isolierten Goldton auch dann einen Herkunftshinweis auf Lindt sehen würde, wenn es sich bei einem jeweils in Goldfolie eingewickelten Schokoladenhasen aufgrund seiner sonstigen Gestaltungsmerkmale ersichtlich nicht um den bekannten Lindt-Goldhasen handelt.

Die Osterhasen der Gegenseite waren vorliegend jedoch stehend und nicht sitzend gestaltet und mit abweichender Gesichtsbemalung, insbesondere mit Sonnenbrille und Zähnen versehen, wie sie der Lindt-Goldhase gerade nicht aufweist.

Aus Sicht des Senates erkennt der Verkehr diese Unterschiede und grenzt diese – trotz der großflächigen Benutzung der goldenen Farbe – von den charakteristisch geformten Lindt-Goldhasen ab. Allein in der großflächigen Benutzung der goldenen Farbe sah das Gericht somit keine Markenverletzung begründet.

Der Fall wirft äußerst wichtige Fragen der Bewertung von Kombinationszeichen in derartigen Kollisionssituationen und weitere zu klärende Aspekte u. a. dahingehend auf, unter welchen Voraussetzungen bei einem solchen Kombinationszeichen einzelne Elemente – wie z. B. die Farbe – isoliert Schutz beanspruchen können. Daran anschließend stellt sich für den Praktiker die Frage, ob und wie ein solcher isolierte Schutz einzelner Elemente für Kombinationszeichen im Bereich der Rechtsdemoskopie dann gerichtsfest belegt werden kann und wie die Verkehrsbefragung dazu ausgestaltet sein muss.

Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragestellungen vom OLG München ausdrücklich zugelassen worden. Es steht daher abzuwarten, wie der BGH die streitigen Punkte bewertet und ob er der Auffassung des OLG München folgt.

Eine detaillierte Urteilsanalyse mit Ausblick finden Sie in einer der nächsten Ausgabe der IP kompakt, dem Informationsdienst der CBH Rechtsanwälte im Gewerblichen Rechtsschutz.

Quelle: Urteil des OLG München vom 30.07.2020 – Az.: 29 U 6389/19

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Prof. Dr. Ingo Jung

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