Ausgeklickt: BGH bestätigt Unzulässigkeit der Promi-Fotonutzung als „Klickköder“

Die aufmerksamkeitsgenerierende Nutzung eines Prominentenfotos (sog. „Clickbaiting“) für einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu diesem verletzt auch nach Ansicht des BGH die vermögensrechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und löst Schadensersatzansprüche nach der Lizenzanalogie aus (Urt. v. 21.01.2021, Az. I ZR 120/19). Medien dürfen demnach nicht unerlaubt mit Bildern von Prominenten für ihre Artikel werben, wenn sie darin gar nicht vorkommen.

Damit bestätigte der BGH die entsprechende Auffassung der Vorinstanzen bezüglich der Klage eines sehr prominenten Fernsehmoderators (wir berichteten hier). Dieser hatte sich dagegen gewandt, dass eine TV-Programmzeitschrift auf ihrem Facebook-Profil ohne seine Einwilligung eine Meldung veröffentlichte, die mit einem Foto von ihm sowie mit Fotos dreier weiterer Moderatoren bebildert war und in der es hieß: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“. Durch Anklicken des Facebook-Beitrags wurde der Leser auf die Internetseite der Programmzeitschrift geleitet, auf der wahrheitsgemäß über die Krebserkrankung eines der anderen Abgebildeten berichtet wurde.

Eine solche an sich bezuglose Nutzung eines Prominentenfotos in dem Versuch, höheren Zugriff für eine redaktionelle Veröffentlichung zu generieren, greift auch nach Ansicht des BGH rechtswidrig in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Recht am eigenen Bild ein. Dieses umfasse als wesentlichen Bestandteil die Entscheidungsbefugnis darüber, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll. Der BGH erkannte zwar an, dass Medien durch das Anklicken des Beitrags Werbeeinnahmen erzielen, mit denen sie wiederum ihre journalistische Arbeit zu finanzierten. Dies könne aber auch im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht rechtfertigen, das Bildnis einer prominenten Person unentgeltlich für eine Berichterstattung zu nutzen, die keinen inhaltlichen Bezug zu dieser aufweise.

Der Prominente kann daher aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen, wobei der BGH die durch das OLG angesetzten 20.000 Euro als angemessen befand. Bei der Bemessung seien in zutreffender Weise der hohe Markt- und Werbewert des Klägers sowie die Inbezugnahme des sensiblen Themas einer möglichen Krebserkrankung, insbesondere in Form eines fragwürdigen „Spiels“ berücksichtigt worden.

Mit Urteil vom selben Tag (Urt. v. 21.1.2021, Az. I ZR 207/19) bestätigte der BGH ebenfalls die Rechtswidrigkeit der einwilligungslosen Nutzung eines Prominentenfotos zur symbolhaften Bebilderung eines Presseartikels über ein Gewinnspiel (zur Entscheidung der Berufungsinstanz).