Keine Werbung mit dem „Traumschiff“-Kapitän für die Traumreise

Die Bild-Zeitung darf nicht unautorisiert ein Gewinnspiel für eine Kreuzfahrt mit dem Bild und dem Namen des ehemaligen „Traumschiff“-Kapitäns illustrieren. Dies entschied das OLG Köln mit Urteil vom 10.10.2019 (Az.: 15 U 39/19).

Im Rahmen ihrer Aktion „Urlaubslotto“ hatte die Bild am Sonntag unter der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ einen großformatigen Artikel veröffentlicht, in der sie das von ihr veranstaltete Gewinnspiel beschrieb und auf etwa 1/3 Seite mit den Konterfeis dreier Schauspieler aus der ZDF-Serie „Traumschiff“ bebilderte. Der Schauspieler, der in den letzten Jahren die Rolle des Kapitäns spielte, sowie zwei seiner Kollegen waren auf dem Foto an der Reling stehend in der aus der Serie bekannten Uniform und freundlich lächelnd in die Kamera winkend abgebildet. Unter diesem Foto befand sich die Bildunterschrift: „[Klarnamen der Schauspieler] (von rechts) werden Sie zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und spannendsten Städten.“ Im weiteren Text war die Aktion „Urlaubslotto“ erläutert, bei dem die Teilnehmer zum einen durch den Anruf bei Mehrwertdienstenummern und der Angabe individueller, in dem Artikel abgedruckter Zahlencodes Geldbeträge gewinnen konnten. Zum anderen wurden unter allen Teilnehmern Tickets für eine 13-tägige Kanaren-Kreuzfahrt verlost.

Der „Traumschiff“-Kapitän begehrte von der Bild-Zeitung, es zu unterlassen, sein Bildnis und seinen Namen im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Das OLG hat diesem Klägerantrag stattgegeben und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Der Schauspieler hatte weder in die Nutzung seines Bildes noch in die Nennung seines Namens im Rahmen des Gewinnspiels eingewilligt. Der dann zu bejahende Eingriff in das Recht am eigenen Bild liegt, wie das Gericht ausführt, auch dann vor, wenn das Foto den Abgebildeten nur in einer bekannten Rollendarstellung wiedergibt und überdies in der Bildunterschrift auch der Klarname des Schauspielers genannt wird. Die Veröffentlichung wäre daher nur bei Einschlägigkeit eines Erlaubnistatbestandes gerechtfertigt gewesen. Nach Ansicht des OLG konnte es dahinstehen, ob sich ein solcher weiterhin aus dem KUG ergeben kann oder nach neuer Rechtslage auf Art. 6 in DSGVO abzustellen ist. Dies mit der Begründung, dass die in jedem Fall vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen, hier der Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten und der Veröffentlichungsinteressen der Zeitung, nach denselben Kriterien zu erfolgen hätte und daher im Grundsatz immer zum gleichen Ergebnis führen müsse. Seine dann vorgenommene Abwägung orientierte das OLG jedenfalls an der traditionellen Prüfung nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG: Zu prüfen war, ob das Bildnis in den Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG fiel und nicht berechtigte Interessen des abgebildeten Schauspielers i.S.d. § 23 Abs. 2 KUG entgegenstanden. Diese Abwägung fiel zugunsten des klagenden Schauspielers aus. Zwar wurde nach Ansicht des Gerichts mit der Abbildung nicht nur rein kommerzielle Interessen verfolgt, sondern es sei dem Bild auch ein gewisser Informationswert zu entnehmen, etwa die Tatsache, dass der Schauspieler Bordpersonal des „Traumschiffs“ war und mit diesem zu den „schönsten Buchten und spannendsten Stränden zu schippern pflegte“. Dieser vermittelte Informationswert sei aber als eher gering zu bewerten. Nach den Worten des Gerichts handelte es sich vielmehr um eine „Nicht-Information“ – nämlich die Abwesenheit der abgebildeten Personen auf der als Gewinn ausgelobten Reise auf einem ganz anderen Schiff. Auch als „Symbolbild“ für den ausgelobten Reisegewinn könne das Foto nur beschränkt dienen, weil auf dem Bild lediglich noch ein kurzes Stück Reling zu erkennen und so auch nur mit Vorwissen des Lesers ersichtlich war, dass und auf welchem Deck eines Schiffes sich die Abgebildeten befanden. Auf sog. „Aufmerksamkeitswerbung“ für ihre redaktionelle Wortberichterstattung könne sich die Bild-Zeitung ebenfalls nicht berufen, da der abgebildete „Traumschiff“-Kapitän allenfalls mittelbar durch die Heraufbeschwörung einer entsprechenden Reisestimmung mit dem beschriebenen Gewinnspiel in Verbindung stehe. Dies sei auch nicht deswegen anders zu bewerten, weil Preisrätsel grundsätzlich der redaktionellen Tätigkeit von Presseorganen zugeordnet würden: Dennoch könne zugleich auch eine kommerzielle Ausnutzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen erfolgen. Preisrätsel verstehe der Durchschnittsleser insgesamt als Eigenwerbung der Zeitung. Hinzu komme, dass für das Gewinnspiel kostenpflichtige Mehrwegdienstnummern angerufen werden mussten. Die Bebilderung mit dem Konterfei des Schauspielers sollte somit nach dem Dafürhalten des Gerichts auch zu einer gewissen Refinanzierung der für das Gewinnspiel getätigten Aufwendungen über den Anruf dieser Nummern dienen. Infolge der nach Ansicht des OLG vorwiegend verfolgten kommerziellen Interessen sah das Gericht daher insgesamt die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwiegen, über die werbliche Nutzung seines Bildnisses selbst entscheiden zu dürfen. Aus denselben Gründen untersagte es auch die Namensnennung. Zudem sprach das OLG dem Schauspieler einen Anspruch auf Lizenzanalogie zu, denn durch die auch kommerzielle Nutzung des Bildes sei in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild eingegriffen worden. Die Lizenzanalogie sei nicht davon abhängig, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr überhaupt zu gestatten.