Zum 01.01.2023 wird nach dem Willen des Gesetzgebers für alle verpflichtend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Arbeitnehmende müssen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht mehr durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgebenden nachweisen. Es reicht aus, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen. Dies gilt allerdings nicht für alle Arbeitnehmende bzw. in allen Fällen, so dass eine Art „Zweiklassengesellschaft“ entsteht. Dies ist insbesondere in Fällen neu abzuschließender Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die das Verhalten der Arbeitnehmende bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regeln sollen und dabei Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats auslösen, zu berücksichtigen.
In der aktuellen Ausgabe unseres CBH Extrablatts, haben wir für Sie einen ersten Überblick vorbereitet.