Nächstes Jahr ist Herrenfußball-WM und das bedeutet, dass nächstes Jahr auch wieder die (Regel-)Betriebsratswahlen stattfinden werden. Das BAG hat passend hierzu mehrere Verfahren dieses Jahr zum Thema Betriebsratswahl entschieden. So hat es mit Beschluss vom 22.01.2025 – 7 ABR 23/23 – entschieden, dass die Briefwahl auch bei räumlich weit voneinander entfernten Filialen weiterhin der Ausnahmefall bleiben soll. Ferner entschied das BAG mit Beschluss vom 22.05.2025 – 7 ABR 28/24, dass ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben eines Unternehmens angehört, bei der Wahl in sämtlichen Betrieben das aktive Wahlrecht hat.
Das BAG hat damit rechtzeitig vor den anstehenden Betriebsratswahlen nochmal die Grundlagen der Wahl konkretisiert. Diese Formalitäten sind dringend zu beachten, sonst droht die Anfechtung der Wahl.
Wir berichteten bereits über die Entscheidung des BAG vom 18.06.2025 (7 AZR 50/24), nach der Befristungen auch für Betriebsratsmitglieder gilt. Das LAG München entschied – auch hier berichteten wir – öffentlichkeitswirksam, dass ein Sonderkündigungsschutz für Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl in der Probezeit nicht greift (vom 20.08.2025 – 10 SLa 2/25).
BAG vom 22.01.2025 – 7 ABR 23/23: Briefwahl bei Betriebsratswahlen bleibt Ausnahmefall
Das beteiligte Unternehmen unterhielt zahlreiche Filialen, die – auf Grundlage eines Tarifvertrags – einen einheitlichen Betriebsrat wählen. Die beanstandete Betriebsratswahl wurde ausschließlich im Wege der Briefwahl durchgeführt. Mehrere Antragsteller stellten die Rechtmäßigkeit dieser Wahl infrage, da die Voraussetzungen für eine reine Briefwahl gem. § 24 der Wahlordnung (WO) nicht vorgelegen hätten. Die Wahl sei daher anfechtbar.
Der Betriebsrat verwies auf den Umstand, dass die betroffenen Filialen räumlich weit voneinander entfernt angesiedelt wären. Eine Durchführung einer reinen Briefwahl sei daher sachlich gerechtfertigt gewesen. Das beteiligte Unternehmen war ebenfalls dieser Ansicht. Es sei Ziel gewesen, sämtlichen Arbeitnehmern eine barrierefreie Teilnahme zu gewährleisten.
Die Vorinstanzen lehnten den Antrag auf Anfechtung noch ab. Das BAG entschied dagegen, dass die Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung vorlägen.
Nach der WO dürfe die schriftliche Stimmabgabe nur für Betriebsteile oder Kleinstbetriebe angeordnet werden, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt lägen. Die generelle Anordnung der Briefwahl hätte dies aber nicht zur Folge, insbesondere läge eine solche Anordnung nicht in dem Ermessen des Wahlvorstands. Ziel der Norm sei es zwar, die Teilnahme an der Wahl zu erleichtern, wenn der Weg zum Wahllokal mit unzumutbarem Aufwand verbunden sei. Dafür ist jedoch notwendig, dass im Hauptbetrieb überhaupt ein Wahllokal existiere. Selbst wenn ein solches Wahllokal existieren würde, hätte auch dies aber nicht zur Folge, dass für alle Wahlberechtigten die Briefwahl angeordnet werden durfte. Nur die weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteile hätten per Briefwahl wählen dürfen. Die Mitarbeiter des Hauptbetriebs hätten dagegen vor Ort wählen müssen.
Der Verstoß habe auch das Wahlergebnis beeinflussen können. Es lagen zwischen dem Versand der Briefwahlunterlagen und dem Wahltag mehrere Tage. Es sei daher nicht auszuschließen, dass Wahlberechtigte bei persönlicher Stimmabgabe zu dem späteren Zeitpunkt anders gewählt hätten. Eine nachträgliche Präsenzwahl zur Korrektur der Briefwahl sei ebenfalls nicht möglich gewesen.
BAG vom 22.05.2025 – 7 ABR 28/24: Betriebsratswahl – aktives Wahlrecht von Mitarbeitern/Führungskräften in mehreren Betrieben bei einer unternehmensinternen Matrix-Struktur
Das die Wahl anfechtende Unternehmen hatte mehrere Standorte. Aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung waren bei dem Unternehmen abweichend von den Betriebsstrukturen des BetrVG fünf Organisationseinheiten gebildet, in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Die Erledigung der Arbeitsaufgaben gliedert sich in verschiedenen Bereichen. Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten arbeiten zur Erledigung in Teams zusammen. Diese Teams werden von sog. Matrix-Führungskräften, die keine leitenden Angestellten waren, geführt (unternehmensinterne Matrix-Struktur). Der Wahlvorstand berücksichtigte bei der Betriebsratswahl 2022 auch diejenigen Matrix-Führungskräfte, welche Vorgesetzte der dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer waren.
Das Unternehmen focht die Wahl an, da es die Matrix-Führungskräfte als nicht wahlberechtigt ansah.
Die Vorinstanzen erklärten die Wahl für unwirksam. Das LAG ging davon aus, dass die betroffenen Führungskräfte anderen Betrieben zugeordnet waren und damit ausschließlich dort wahlberechtigt seien. Eine Mehrfach-Wahlberechtigung gäbe es nicht.
Das BAG verneinte dies. Nach § 7 Satz 1 BetrVG seien alle Arbeitnehmer des Betriebs wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet hätten. Damit sei für die Wahlberechtigung nur die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb entscheidend. Diese Zugehörigkeit sei gegeben, soweit der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation eingegliedert sei. Eine solche Eingliederung könne auch für mehrere Betriebe angenommen werden. Eine Wahlberechtigung könne folglich auch für mehrere Betriebe angenommen werden. Das BAG verwies den Fall wieder an das LAG, da eine abschließende Entscheidung nicht ergehen konnte. Es bedarf der Aufklärung u. a. zur Wirksamkeit und den genauen Festlegungen der Gesamtbetriebsvereinbarung im Hinblick auf die gewillkürte Betriebsratsstruktur. Ebenso sei die tatsächliche Eingliederung der Führungskräfte in die jeweiligen Betriebsorganisationen aufzuklären.
Fazit
Die Entscheidungen zeigen wieder deutlich die strengen rechtlichen Voraussetzungen für die Einhaltung der Formalia bei einer Betriebsratswahl. Wahlverantwortliche müssen zwingend die gesetzlichen Vorgaben einhalten und dürfen sich bei der Organisation und Strukturierung der Wahl eben nicht von praktischen Erwägungen leiten lassen. Diese Entscheidungen haben dabei einmal mehr eindrucksvoll gezeigt, dass Arbeitgeber frühzeitig sicherstellen sollten (jedenfalls, wenn bereits ein Betriebsrat besteht und es sich nicht um eine „Erstwahl“ handelt), dass die Wahlvorstände umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Betriebsratswahl informiert sind. Andernfalls droht die Anfechtung der Wahl und damit gehen häufig erhebliche Verzögerungen einher. Besonders ärgerlich ist dies, wenn Restrukturierungsprozesse oder wichtige Mitbestimmungsprozesse anstehen. Die Akzeptanz in der Arbeitnehmerschaft von solchen Prozessen leidet häufig darunter, wenn noch der „alte“ Betriebsrat diese Prozesse begleitet.
Gerne unterstützen wir Sie als Arbeitgeber vor den anstehenden Betriebsratswahlen nächstes Jahr in der Sicherstellung, dass die Wahlen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
